Der künftige Erblasser kann seinen Anteil zu Lebzeiten auf einen Erben durch Abtretungsvertrag übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
Vertragliche Vereinbarung – Formulierung
Der Schenker A überträgt hiermit im Wege der Abtretung mit dinglicher Wirkung ab dem Stichtag seinen in § 1 genannten Anteil an der X-OHG auf den Beschenkten B, der diese Abtretung annimmt. Die Schenkung erfolgt ohne jegliche Auflage.
Der Beschenkte als neu eintretender Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten nach dem Eintritt gemäß § 128 HGB und für alle Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft vor Eintritt des neuen Gesellschafters eingegangen ist, nach § 130 HGB. Der Schenker als ausscheidender Gesellschafter haftet gemäß § 160 HGB noch 5 Jahre nach Ausscheiden für Gesellschaftsverbindlichkeiten (nach Eintragung des Ausscheidens aus der Gesellschaft im Handelsregister).
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