Kommentar

Für Unternehmen der Getränkeindustrie gilt Folgendes:

  • Vom Abfüller erworbene Flaschen und Kästen sind unabhängig davon, ob es sich um Individual- oder Einheitsleergut handelt, der Betriebs- und Geschäftsausstattung zuzuordnen.
  • Mehrrücknahmen von Einheitsleergut gegenüber dem gelieferten Vollgut führen zu einer Anschaffung, soweit Eigentum übergeht. Das ist nicht der Fall, wenn die Mehrrücknahmen weiterhin in Pfandkonten ausgewiesen werden. Als Anschaffungskosten der dem Anlagevermögen zuzuordnenden Mehrrücknahmen gelten die gezahlten (Pfand-)Beträge.
  • Pfandgelder, die der Abfüller oder ein anderer Unternehmer einnimmt, stellen Betriebseinnahmen dar. Für die Verpflichtung zur Rückzahlung von Pfandgeldern kann eine Rückstellung gebildet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Eigentum an den bepfandeten Gegenständen besteht und ob es sich um Individual- oder Einheitsleergut handelt.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 13.6.2005, IV B 2 – S 2137 – 30/05

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