Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, der abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zwingend zum Buchwert vorzunehmen ist. Ob die Übertragung gegen Minderung oder Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt, hängt wesentlich davon ab, welchen Charakter das Kapitalkonto hat, das in diesem Zusammenhang angesprochen wird.
Übertragung gegen Erhöhung von Gesellschaftsrechten
Herr Huber und Herr Hauser sind mit je 50 % an der Huber & Hauser OHG beteiligt. In seinem Einzelunternehmen hat Herr Huber einen Pkw mit einem Buchwert von 1.000 EUR, der einen Verkehrswert von 10.000 EUR hat. Herr Huber überträgt den Pkw gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten i. H. v. 1.000 EUR in das Gesamthandsvermögen der OHG. Die OHG bucht den Betrag von 1.000 EUR auf das Kapitalkonto I von Herrn Huber. Die OHG weist den Pkw mit 10.000 EUR in ihrem Gesamthandsvermögen aus und bucht die Differenz von 9.000 EUR auf das Konto "Gesamthänderisch gebundene Rücklage"
Die (teilweise) Buchung über ein Kapitalkonto, das Gesellschaftsrechte vermittelt, führt insgesamt zu einem entgeltlichen Vorgang. Dennoch muss die Übertragung zwingend zum Buchwert erfolgen, weil sie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Ist mit der Übertragung eine Veränderung der Gewinnverteilung und der Beteiligung am Liquidationserlös verbunden, haben die Gesellschafter, um eine Erfolgsneutralität zu erreichen, eine negative Ergänzungsbilanz aufzustellen. Ist dies nicht der Fall, sind die stillen Reserven, die bis zur Übertragung entstanden sind, dem Gesellschafter Huber zuzurechnen.
Buchung auf das Festkapital
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0320/0520 | Pkw | 1.000 | 0870/2000 | Festkapital Huber | 1.000 |
Buchung der gesamthänderisch gebundenen Rücklage
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0320/0520 | Pkw | 9.000 | 2481/7781 | Einstellungen in gesamthänderisch gebundene Rücklagen (mit Aufteilung für Kapitalkontenentwicklung) | 9.000 |
In der Bilanz sieht die Veränderung wie folgt aus:
Bilanz vor der Übertragung
Aktiva | Bilanz der OHG zum 31.12. | Passiva | |
---|---|---|---|
Verschiedene Aktiva | 440.000 | Kapital Gesellschafter Huber | 120.000 |
Kapital Gesellschafter Hauser | 120.000 | ||
Summe | 440.000 | Summe | 440.000 |
Bilanz nach der Übertragung
Aktiva | Bilanz der OHG zum 1.1. | Passiva | |
---|---|---|---|
verschiedene Aktiva | 440.000 | Kapital Gesellschafter Huber | 121.000 |
Pkw | 10.000 | Kapital Gesellschafter Hauser | 120.000 |
gesamthänderisch gebundene Rücklagen | 9.000 | ||
Summe | 450.000 | Summe | 450.000 |
Um die Unentgeltlichkeit einer Einlage/Übertragung eines Wirtschaftsguts auch nach außen hin dokumentieren zu können, ist die Einlage eines Einzelwirtschaftsguts in der Bilanz der übernehmenden Personengesellschaft als Gegenkonto das Konto "gesamthänderisch gebundene Rücklage" zu wählen. Hierbei ist es irrelevant, ob die unentgeltliche Übertragung bewusst gewählt wurde oder nicht. Eine Buchung über die "gesamthänderisch gebundene Rücklage" impliziert eine Unentgeltlichkeit.
Ebenso verhält es sich bei der Entnahme von Einzelwirtschaftsgütern durch Gesellschafter. Werden diese gegen die gesamthänderisch gebundene Rücklage gebucht, wodurch der Passivposten in der Bilanz vermindert wird, so liegt eine verdeckte Entnahme vor, die bewusst oder nicht zu einer unentgeltlichen Entnahme führt.
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