Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zahlungen über/unter Kapitalkonto
  • Zahlungen ins Privatvermögen
  • Ergänzungsbilanzen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Kapital 0870 2000   Kapital
variables Kapital 0880 2010   Kapital
Forderungen gegen persönlich haftende Gesellschafter 1385 1317   sonstige Vermögensgegenstände

So kontieren Sie richtig!

Tritt ein Gesellschafter in eine Personengesellschaft ein, geht ein Anteil am Betriebsvermögen von den bisherigen Gesellschaftern auf den neuen Gesellschafter über. Hat die Personengesellschaft keine stillen Reserven, zahlt der neue Gesellschafter einen Betrag, der seinem vereinbarten Anteil entsprechen wird. Durch den Eintritt in die Personengesellschaft geht ein Anteil des Kapitalkontos auf den neuen Gesellschafter über. Die Veränderungen werden auf das Konto "Variables Kapital" 0880 (SKR 03) bzw. 2010 (SKR 04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Bank

an Variables Kapital (Gesellschafter)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Aufnahme eines neuen Gesellschafters – Einbringung zum Buchwert ohne stille Reserven

Eine Personengesellschaft, die aus den Gesellschaftern A und B besteht, weist zum 31.12.01 folgende Bilanz aus:

 
Aktiva Bilanz der OHG zum 31.12.01 Passiva
       
verschiedene Aktiva 440.000 EUR

Kapital Gesellschafter A

Kapital Gesellschafter B

Verbindlichkeiten

120.000 EUR

120.000 EUR

200.000 EUR
  440.000 EUR   440.000 EUR

Die Personengesellschaft nimmt zum 1.1.02 den neuen Gesellschafter C auf. Da keine stillen Reserven vorhanden sind, übernimmt er von den Gesellschaftern A und B jeweils einen Anteil von einem Drittel. Der neue Gesellschafter C zahlt die 80.000 EUR insgesamt in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Dieser Vorgang ist dann wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0870/2002 Kapital A 40.000      
0872/2012 Kapital B 40.000 0873/2013 Kapital C 80.000
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 80.000 0880/2010 Variables Kapital A 40.000
      0881/2011 Variables Kapital B 40.000

Nach dem Eintritt sieht die Bilanz dann wie folgt aus:

 
Aktiva Bilanz der OHG zum 1.1.02 Passiva
       
verschiedene Aktiva 440.000 EUR Gesellschafter A  
Bank 80.000 EUR Kapital I 80.000 EUR
    Variables Kapital 40.000 EUR 
    Gesellschafter B  
    Kapital I 80.000 EUR
    Variables Kapital 40.000 EUR 
    Gesellschafter C  
    Kapital I 80.000 EUR
    Verbindlichkeiten 200.000 EUR
  520.000 EUR   520.000 EUR

Hinweis: Der neu eintretende Gesellschafter wird durch die Zahlung von 80.000 EUR Gesellschafter der OHG A, B, C. Er ist mit 1/3 an der OHG beteiligt.

3 Ein-/Austritt oder Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft: Zu beachtende Grundsätze

3.1 Welche Gesellschaftsform für die Zusammenarbeit mehrerer Personen gewählt werden kann

Wer zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen seine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben will, hat die Wahl. Er kann sich für eine Kapitalgesellschaft oder für eine Personengesellschaft entscheiden. Die Personengesellschaft bietet insbesondere den Vorteil, dass sie in der Handhabung einfacher ist als eine Kapitalgesellschaft. Kleine und mittlere Betriebe, die flexibel reagieren müssen, fahren i. d. R. mit der Personengesellschaft besser.

Personengesellschaften sind im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften von ihrem Personenbestand abhängig. Der Personenbestand einer Personengesellschaft kann sich ändern, indem

  • ein neuer Gesellschafter (entgeltlich oder unentgeltlich) in die Personengesellschaft eintritt,
  • ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet oder
  • ein neuer Gesellschafter die Stellung des ausscheidenden Gesellschafters einnimmt (= Gesellschafterwechsel).

Eine Personengesellschaft entsteht neu, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen. Eine Personengesellschaft entsteht auch, wenn eine Person gegen eine Ausgleichzahlung in das Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Einzelunternehmens eintritt. Aus der Sicht des bisherigen Einzelunternehmers handelt es sich um die Einbringung seines gesamten Betriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG. D. h., dass eine Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden kann.

3.2 Entstehung einer Personengesellschaft durch Einbringung

Ein gesamter Betrieb wird eingebracht, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die aufnehmende Personengesellschaft übernommen werden. Hierbei kommt es auf den Zeitraum an, in dem die Einbringung erfolgt. Unschädlich für die Anwendung des § 24 UmwStG ist es, wenn

  • ein Grundstück, das bisher im Einzelunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage war, vor der Einbringung unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird,
  • nicht wesentliche Betriebsgrundlagen vorher veräußert, entnommen oder gemäß § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden.

Zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört auch das Sonderbetriebsvermögen, also das Betriebsvermögen, das einem Gesellschafter gehört, aber von der Personengesellschaft genutzt wird. § 24 UmwStG ist deshalb auch dann anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Einbringung wesentliche Betriebsgrundlagen ins Sonderbetriebsvermögen eingebracht werden.

4 Wahlrecht zwischen Buchwert und gemeinem Wert

§ 24 UmwStG regelt die Fälle, in denen ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine...

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