Wenn auf der Ebene der Mitunternehmerschaft eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG vorliegt, handelt es sich um eine echte Realteilung, § 16 Abs. 3 Sätze 2, 3 EStG. Im Rahmen der echten Realteilung ist es möglich, Einzelwirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft in das Privatvermögen der Gesellschafter zu übertragen.

Bei der echten Realteilung ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandvermögens der Gesellschaft als Entnahme zu werten. Die Entnahme ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten, der dadurch entstandene Entnahmegewinn ist laufender Gewinn der Gesellschaft und entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Mitunternehmer aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Auflösung einer Rechtsanwaltskanzlei

Die AB-Rechtsanwaltssozietät besteht aus den Rechtsanwälten A und B. A konnte sich bislang leider wenig auf dem Markt etablieren und auch wenig neue Mandanten seit der Sozietätsgründung akquirieren. B hingegen ist sehr erfolgreich und bringt monatlich mehrere neue Mandanten in die Kanzlei. Aufgrund des Ungleichgewichts beschließen A und B zukünftig getrennte Wege zu gehen, die Rechtsanwaltssozietät wird aufgelöst. B übernimmt annähernd alle Mandanten sowie die Verbindlichkeiten der Sozietät. A übernimmt lediglich sein Büroinventar und hat sich angesichts seines bisherigen beruflichen Werdegangs dazu entschieden, zukünftig als angestellter Rechtsanwalt zu arbeiten.

Unter Berücksichtigung des neuen Realteilungserlasses übernimmt B die Wirtschaftsgüter zum Buchwert.[1] Die Übernahme der Verbindlichkeiten steht der Buchwertfortführung nicht entgegen. B führt den Betrieb also weiter.

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