Die Geschäftsführung eines Gesellschafters für die Personengesellschaft unterliegt der Umsatzsteuer, wenn sie selbstständig und gegen Sonderentgelt (also nicht allein gegen Gewinnbeteiligung) erfolgt. Dies stellt kein Problem dar, da auf der Gegenseite die Gesellschaft hieraus den Vorsteuerabzug erhält.

Nachteilig ist dies nur, wenn die Personengesellschaft nicht vorsteuerabzugsberechtigt Ausgangsumsätze tätigt, z. B. bei umsatzsteuerfreier Grundstücksvermietung oder Kreditvergabe/Vermittlung. In diesem Falle kann die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters vermieden werden, indem er hierfür nur eine Gewinnbeteiligung erhält.

4.3.1 Selbstständigkeit

Die Geschäftsführung durch natürliche Personen als Gesellschafter erfolgt i. d. R. selbstständig. Ein als KG-Geschäftsführer tätiger Kommanditist handelt nicht selbstständig, wenn ein Arbeitsvertrag mit Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgeschlossen wurde.[1]

[1] Abschn. 2.2 Abs. 2 Beispiel 2 UStAE.

4.3.2 Leistungen gegen Sonderentgelt

Bei alleiniger Abgeltung durch Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft erfolgt kein Leistungsaustausch. Steuerbar ist ein nach der konkreten Leistung berechnetes Sonderentgelt, das im Rahmen der Ergebnisermittlung bei der Handelsbilanz als Aufwand behandelt wird.[1] Auf die Bezeichnung der Gegenleistung, z. B. als Aufwendungsersatz, kommt es nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsführertätigkeit

Die Geschäftsführung des ABC-Möbelhandels erfolgt durch

  1. Gesellschafter A für eine fest vereinbarte monatliche Tätigkeitsvergütung von 10.000 EUR.
  2. Gesellschafter A, B und C gegen eine Gewinnbeteiligung entsprechend dem jeweiligen Kapitaleinsatz.

Bei a) unterliegt die Geschäftsführertätigkeit des A der Umsatzsteuer. Erteilt A Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, kann die OHG diese als Vorsteuer abziehen (soweit sie keine vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätze hat).

Bei b) unterliegt die Geschäftsführung nicht der Umsatzsteuer (da kein Sonderentgelt).

Wird neben einem Sonderentgelt auch eine gewinnabhängige Vergütung gezahlt (sog. Mischentgelt), ist nur das Sonderentgelt umsatzsteuerpflichtig.

Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH für die GmbH & Co. KG erfolgt – mit Ausnahme der Einheits-GmbH & Co. KG – immer selbstständig.[2] Neben der zusätzlich zur Geschäftsführervergütung gezahlten Haftungsvergütung ist auch eine "isolierte" Haftungsvergütung umsatzsteuerpflichtig.[3]

[2] Abschn. 2.2. Abs. 4 Satz 6 UStAE; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 15.8.2018, S 7100/2.

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