Verzichtet der GGF aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf seine werthaltige Pensionszusage, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH[1] auf der Ebene des Gesellschafters steuerrechtlich zum Zufluss von Arbeitslohn und zu einer verdeckten Einlage in gleicher Höhe. Gleichzeitig fallen beim Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung an. Auf der Ebene der Gesellschaft entfällt die Rückstellung. Der daraus resultierende Gewinn wird im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung der Gesellschaft durch Gegenrechnung der verdeckten Einlage wieder kompensiert.

Für den Fall, dass der GGF auf eine nicht mehr voll werthaltige Zusage verzichten sollte, entfällt durch den Verzicht auch die Rückstellung in der Steuerbilanz. Auf der Seite des GGF kommt es aber, insoweit als die Zusage nicht mehr werthaltig ist, nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.

Festzuhalten bleibt, dass im Fall des vollständigen Verzichts auf die Zusage dem GGF ein Schreckensszenario droht: Durch den vollständigen Verzicht kommt es zu einem fingierten Zufluss von Arbeitslohn, für welchen die Finanzverwaltung auch noch Lohnsteuer fordert, ohne dass der GGF tatsächlich die in Rede stehenden Mittel jemals in den Händen gehalten hätte.

In dieser Situation wird in der Praxis vielfach darüber nachgedacht, nicht vollständig, sondern nur auf den noch nicht erdienten Teil der Zusage (future service) zu verzichten. Der bereits erdiente Teil (past service) soll hingegen erhalten bleiben. Man spricht von einem Teilverzicht, der zu einem Einfrieren der Zusage auf den erdienten Teil führt. Im Ergebnis wird dadurch ein weiteres Ansteigen der ursprünglich zugesagten Pensionsleistungen durch ein weiteres Erdienen verhindert. Die so eingefrorene Rückstellung erhöht sich nur noch durch weiteres Aufzinsen.

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