Kommentar

Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen hat. Dazu ist es erforderlich, daß für die vorgesehenen Versorgungsfälle Art und Höhe der Pensionsleistungen festgelegt werden. Dies kann in Form einer Pensionszusage für einzelne Beschäftigte oder als Pensionsordnung für die gesamte oder bestimmte Teile der Belegschaft erfolgen. Werden danach Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unter Anrechnung etwaiger Zahlen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, gilt für die Ermittlung der Pensionsrückstellung folgendes: In die Bemessungsgrundlage sind neben den laufenden Gehaltszahlungen auch gewinnabhängige Gratifikationen oder andere Sonderzahlungen einzubeziehen, sofern diese nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu Rentenleistungen führen. Dadurch wird sichergestellt, daß die teilwerterhöhenden und -mindernden Umstände – hier Anrechnung der Sozialversicherungsrente – bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen ausgehend von der gleichen Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.11.1995, IV R 2/93

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