Landpachtvertrag

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  (Objekt- bzw. Rechnungsnummer

Zwischen

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Steuernummer/USt-Id.Nr. ___________________________________________

– im Folgenden "Verpächter" genannt –

und

......

......

– im Folgenden "Pächter" genannt –

wird folgender Landpachtvertrag geschlossen:

§ 1 Pachtgegenstand

Der Verpächter verpachtet an den Pächter das in __________________________________ befindliche, im Grundbuch von _________________, Bd. ___, Blatt _________ verzeichnete Grundstück zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung. Eine Beschreibung des Pachtobjekts liegt dem Vertrag als Anlage 1 bei. Diese Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil des Vertrags.[1]

§ 2 Pachtzeit

2.1 Das Pachtverhältnis dauert zunächst 15 Jahre, es beginnt am ________________ und endet am _________________ .[2]

2.2 Das Pachtverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Pachtzeit um jeweils 5 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Pachtzeit gekündigt wird.[3]

2.3 Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.[4]

§ 3 Pacht, Zahlungsweise

3.1 Die Pacht für den in § 1 beschriebenen Pachtgegenstand beträgt jährlich _____________ EUR und ist im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Jahres zur Zahlung fällig.[5]

3.2 Der Pächter trägt darüber hinaus die auf dem Pachtgegenstand ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten, wie z. B. Grundsteuer, Beiträge zur Wasser- und Bodenverwendung und Beiträge zur Landwirtschaftskammer.[6]

3.3 Ändern sich die durchschnittlich gezahlten Pachtpreise in der Region, in der das verpachtete Grundstück liegt, um mehr als 10 %, verpflichten sich die Parteien, über eine neue Pacht mit Wirkung ab dem nächsten Pachtjahr zu verhandeln. Einigen sich die Parteien nicht, soll ein von der zuständigen Landwirtschaftskammer benannter Sachverständiger den neuen Pachtpreis unter Berücksichtigung der ursprünglich getroffenen Vereinbarung und der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen als Schiedsgutachter bestimmen.[7]

§ 4 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

4.1 Der Pächter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks, insbesondere zur Bestellung und Düngung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Der Pächter hat die Gebäude und Anlagen, sowie deren Zufahrten und Umzäunungen pfleglich zu behandeln und gewöhnliche Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben und Dränungen sowie der Einfriedungen auf eigene Kosten durchzuführen.[8]

4.2 Zu Änderungen des Pachtgegenstands oder zur Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung der Pachtsache oder zur Stilllegung von Flächen für die Dauer von mehr als einem Jahr bedarf der Pächter der vorherigen Zustimmung des Verpächters.[9]

§ 5 Unterverpachtung

5.1 Die Überlassung des Pachtgegenstands oder wesentlicher Teile davon zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung durch Dritte bedarf der Erlaubnis des Verpächters.[10]

5.2 Geht der Eigenbetrieb des Pächters auf einen anderen über, so hat der Erwerber das Recht, in den Pachtvertrag zwischen dem Pächter und dem Verpächter einzutreten, wenn der Verpächter zustimmt. Für die Betriebsübergabe durch den Pächter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt § 593a BGB.[11]

§ 6 Zurücklassung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter von den vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viele zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich sind, ohne Rücksicht darauf, ob er bei Antritt der Pacht solche Erzeugnisse übernommen hat, und ohne dass er hierfür Wertersatz verlangen kann.[12]

§ 8 Formerfordernis

Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für diese Klausel zum Formerfordernis.[13]

________________________, den ______________

(Ort, Datum)

_________________________________

Unterschrift(en) Verpächter

_________________________________

Unterschrift(en) Pächter

[1] Das Pachtobjekt ist so genau wie möglich zu bezeichnen, sinnvoll ist es auch, einen Übersichtsplan beizufügen. Nach den hier enthaltenen Angaben bestimmt sich der Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht des Verpächters. Die einzelnen Räume sollten genau bezeichnet werden, was auch für Nebenräume wie Keller, Abstellräume o. Ä. gilt.

Die Beschreibung der Pachtsache durch die Parteien ist in § 585b BGB gesetzlich vorgesehen. Nach dieser Vorschrift sollen Pächter und Verpächter eines Landpachtvertrags bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung des Pachtobjekts anfertigen, in der der Umfang sowie der Zustand, in dem sich das Pachtobjekt bei der Überlassung befindet, festgehalten werden. Dies soll a...

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