In der Praxis hat eine Organschaft die größte Relevanz bei der Besteuerung eines Konzerns. Dessen einzelne Gesellschaften sind entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage auch ertragsteuerlich jeweils selbstständige Steuersubjekte. Allerdings sind die einzelnen Gesellschaften eines Konzerns wirtschaftlich wie "ein Unternehmen" zu sehen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise kann steuerlich weitgehend durch die Organschaft erlangt werden.

Die Vorteile sind:

  • Die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger und daraus resultierend insbesondere
  • die Verrechnung eines Verlustes der Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder umgekehrt;
  • die Verrechnung von Verlusten der Organgesellschaften mit Gewinnen anderer Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers.
 
Praxis-Beispiel

Praxisbeispiel

Nutzung von Verlusten einer Tochtergesellschaft

Die M-GmbH erzielt einen Gewinn mit 100.000 EUR, deren Tochtergesellschaft T-GmbH hingegen einen Verlust mit 80.000 EUR. Wirtschaftlich hätte dieser kleine Konzern damit einen saldierten Gewinn von 20.000 EUR zu versteuern.

Ohne Organschaft müsste die M-GmbH Ertragsteuern auf die 100.000 EUR zahlen, während für die T-GmbH lediglich ein Verlustvortrag mit 80.000 EUR festgestellt würde.

Mit einer Organschaft wird der M-GmbH das Einkommen der Organgesellschaft T-GmbH zugerechnet; auf Ebene der M-GmbH kommt es damit quasi zur Saldierung und es werden nur Steuern für 20.000 EUR festgesetzt.

Wie anhand des Beispiels gut zu erkennen ist, ergibt sich durch eine Organschaft vor allem die Möglichkeit, eine sonst höhere Gesamtsteuerbelastung für den Konzern insgesamt auf ein wirtschaftlich adäquates Niveau zu mindern.

Ferner kommt es mittels Organschaft zu einer

  • Neutralisierung von Gewinnen aus konzerninternen Geschäftsvorfällen und
  • in weiten Teilen entfällt die Relevanz von vGA im Organkreis.

Nachteilig ist, dass trotz des Vorliegens eines Organschaftsverhältnisses eine Organgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt bestehen bleibt. Das bedeutet, dass

  • die Organgesellschaft weiterhin ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat,
  • insbesondere hat sie einen Jahresabschluss zu erstellen und darin ihren Gewinn zu ermitteln,
  • sie muss ihre eigene Körperschaftsteuererklärung abgeben und erhält eigene Steuerbescheide.

Allerdings wird das zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaft i. d. R. 0 EUR betragen, da das Einkommen dem Organträger zur Versteuerung zugerechnet wird.

Zudem geht mit der Verpflichtung zur Verlustübernahme im GAV auch eine Haftung des Organträgers für Verbindlichkeiten der Organgesellschaft einher.

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