Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Betrieb eines Inkassounternehmens, das in eine konzernrechtliche Struktur eingebunden ist, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

 

Normenkette

FamFG §§ 390-391; HGB § 1 Abs. 2, §§ 14, 37, 105, 108, 123

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 9 AR 39/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer und die weitere Beteiligte zu 1. in Gesamtschuld zu tragen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Androhung und Festsetzung eines ersten Zwangsgeldes zur Herbeiführung der Anmeldung der weiteren Beteiligten zu 1. in das Handelsregister als offene Handelsgesellschaft.

Die weitere Beteiligte zu 1. betreibt in gewerblicher Weise Factoring. Die Einzelheitern ihrer Tätigkeit, namentlich Art und Umfang der Zusammenarbeit mit der Firma U. GmbH beim Forderungsmanagement und der Forderungseinziehung, sind zwischen dem Beschwerdeführer und dem AG - Registergericht - Ludwigshafen am Rhein teilweise umstritten. Die derzeit geführte Unternehmung der weiteren Beteiligten zu 1. wurde am 27.3.2013 von dem Beschwerdeführer und dem weiteren Beteiligten zu 3. als Gewerbe angemeldet; hierbei wurde angegeben, dass der Geschäftsbetrieb nicht nur "im Nebenerwerb" betrieben wird. Bereits seit dem Jahr 2010 ist die Gesellschaft zur Rechnungslegung nach § 141 AO verpflichtet. In den Jahren 2012 und 2013 kaufte die weitere Beteiligte zu 1. rund 250.000 Einzelforderungen auf. Weitere Ermittlungen des AG - Registergerichts - ergaben u.a., dass die (Steuer-)Bilanzsumme der weiteren Beteiligten sich seit dem Jahr 2010 auf jährlich rund 7,5 Mio. EUR beläuft und der Bruttoumsatz in den Jahren 2012 und 2013 jeweils deutlich über 500.000 EUR lag. Ebenso ließ sich feststellen, dass die weitere Beteiligte zu 1. beim AG Ludwigshafen auch in eigenem Namen die Zwangsvollstreckung aus erworbenen Forderungen durch eine hiermit dauerhaft beauftragte Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Auf ihrer Homepage hat die weitere Beteiligte zu 1. hunderte Gerichtsentscheidungen dokumentiert, die sie gegen Schuldner aufgekaufter Forderungen erstritten haben will. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Geschäftsbetriebs wird im Übrigen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 17.6.2014 forderte das AG - Registergericht - erstmals zur Registeranmeldung der weiteren Beteiligten zu 1. in der Rechtsform einer oHG auf. Am 20.8.2014 drohte die Rechtspflegerin zur Bewirkung dieser Anmeldung binnen einer Frist von 2 Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Mitgesellschafter jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR an (zugestellt am 04.9.2014). Hiergegen legte dieser fristgerecht mit Schreiben vom 19.9.2015 Einspruch ein, ohne indes detaillierten Vortrag zu Art und Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs der weiteren Beteiligten zu 1. zu halten. Ein am 10.4.2015 durchgeführter Erörterungstermin brachte keine weitere Aufklärung. Mit Beschluss vom 22.4.2015 wies die Rechtspflegerin den Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung zurück, setzte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR gegen den Beschwerdeführer fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR für den Fall einer weiterhin unterbleibenden Registeranmeldung binnen einer Frist von einem Monat an. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbehelf, dem die Rechtspflegerin mit Entscheidungen vom 01.7.2015 und vom 13.7.2015 nicht abgeholfen hat.

II. Die gegen die Zurückweisung des Einspruchs und die Festsetzung des Zwangsgeldes gerichtete Beschwerde ist nach §§ 391 Abs. 1, 390 Abs. 4 Satz 1, 58 ff. FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht i.S.v. § 63 Abs. 1 FamFG erhoben worden. Der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist bereits aufgrund des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR überschritten; ohnehin liegen bei einer Verwerfung eines Einspruches nach § 390 Abs. 4 FamFG und gleichzeitig erfolgter Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes zwei Verfahrensgegenstände vor, deren Wert zu addieren ist, da der Ausgang des einen Verfahrens den Ausgang des anderen maßgeblich beeinflusst (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.5.2012, Az. 3 Wx 196/11, nach Juris). Die Beschwerdebefugnis des Rechtsbehelfsführers folgt bereits aus dem gegen ihn angedrohten und festgesetzten Zwangsgeld (§ 59 Abs. 1 FamFG). Sind die Einspruchsverwerfung und die Zwangsgeldfestsetzung in einem Beschluss zusammengefasst und wird gegen einen solchen Beschluss die Beschwerde erhoben, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen beide Entscheidungen richtet (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 391 Rn. 3a). Soweit anerkannt ist, dass neben der natürlichen Person, die zur Anmeldung einer registerpflichtigen Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist, auch der hiervon betroffene Verband als solcher beschwerdeberechtig...

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