Leitsatz (amtlich)

Für den Eintrag eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bedarf es jedenfalls dann keines Nachweises durch Vorlage der Vereinbarung in Gestalt der entsprechenden Vertragsbestandteile, wenn die Anmeldung der Eintragung des Haftungsausschlusses sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden GmbH als auch von den Geschäftsführern der übernommenen GmbH unterschrieben ist (im An-schluss an OLG München 30.4.2008, GmbHR 2008, 705).

 

Normenkette

HGB § 25 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen HRB 185285)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG München vom 18.5.2010 aufgehoben.

2. Die Akten werden dem AG München zur weiteren Durchführung des Eintragungsverfahrens zurückgegeben.

 

Gründe

I. Zur Eintragung in das Handelsregister wurde unter Bezugnahme der Entscheidung des OLG München vom 30.4.2008, MittBayNot 2008, 401 angemeldet:

"Die Firma S. GmbH hat den Geschäftsbetrieb der Firma W. S. GmbH mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des AG München unter HRB Nr ..., übernommen.

Da darin möglicherweise eine Geschäftsübernahme i.S.v. § 25 HGB gesehen werden könnte, wird vorsorglich angemeldet was folgt:

Eine Haftung gem. § 25 HGB ist in vollem Umfang ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung des Erwerbers für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten der Firma W. S. GmbH mit dem Sitz in München. Dergleichen ist der Übergang der Forderungen dieser Gesellschaft ausgeschlossen."

Die Urkunde wurde sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden Firma als auch von den Geschäftsführern der übernommenen Firma unterschrieben.

Das Registergericht beanstandete mit Schreiben vom 18.5.2010, dass die Voraussetzung für einen Haftungsausschluss und damit einen Eintragungsgrund nicht substanti-iert dargelegt worden seien (nämlich ob neben der geschilderten Betriebsfortführung auch die Fortführung der Firma in ihrem Kern erfolge). Im Übrigen bedürfe es zur Überprüfung der Eintragungsfähigkeit insbesondere der Vorlage der entsprechenden Vereinbarung.

Mit Schreiben vom 19.5.2010 legte die Beschwerdeführerin die Fortführung der übernommenen Firma näher dar. Die vom Registergericht geforderte Vorlage der Vereinbarung über den Haftungsausschluss hingegen hält die Beschwerdeführerin für entbehrlich, da die Anmeldung von den Geschäftsführern beider Firmen unterschrieben worden sei. Das Registergericht sah mit Beschluss vom 21.5.2010 die Zwischenverfügung im Hinblick auf "Firmenfortführung" für erledigt an, half der Beschwerde im Übrigen nicht ab. Es bedürfe hinsichtlich des zur Eintragung angemeldeten Haftungsausschlusses zumindest der Vorlage des Vertrags in den entsprechenden Bestandteilen, damit das Gericht die Möglichkeit erhalte die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Einschätzung der anmeldenden Laien hierbei sei wenig maßgeblich, zumal sie sich bei der Anmeldung selbst nicht sicher gewesen seien, ob tatsächlich eine Geschäftsübernahme vorliege. Eine wiederum andere Frage sei, dass ein Haftungsaus-schluss - sofern er denn nach Ansicht des Gerichts in Betracht komme - in Zweifelsfällen eingetragen werde.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 4 i.V.m. § 58 FamFG) ist begründet. Das von dem Registergericht (noch) beanstandete Vollzugshindernis liegt nicht vor.

1. Das Registergericht ist bei Anmeldung einer eintragungsfähigen Tatsache neben der Prüfung der formellen Eintragungsvoraussetzungen auch berechtigt und verpflichtet die materiellen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen. Dabei ist dann eine genauere Prüfung geboten, wenn nach Plausibilitätsprüfung Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen (MünchKomm/Krafka HGB [2005] § 8 Rz. 64). Bei begründeten Bedenken hat das Registergericht die ihm mitgeteilten Tatsachen nachzuprüfen (BayObLG DB 1977, 1085; Baumbach/Hopt HGB 19. Aufl., § 8 Rz. 8).

2. Dass solche begründete Zweifel an dem zur Eintragung angemeldeten vereinbarten Haftungsausschluss vorliegen, kann der Senat nicht erkennen.

a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Be-tracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225). Im Anschluss an die Entscheidung des BayObLG vom 15.1.2003 (NJW-RR 2003, 757) hat der Senat jüngst entschieden, dass ein vereinbarter Haftungsaus-schluss nur dann nicht eintragungsfähig ist, wenn eindeutig und zweifelsfrei schon keine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB in Betracht kommt. Kann aber nicht von vorneherein mit der erforderlichen Sicherheit eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ausgeschlossen werden, ist der Haftungsausschluss -ebenso wie der Ausschluss des Forderungsübergangs - eintragungsfähig. Ob eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB im konkreten Fall tatsächlich besteht, ist im Verfahren über die Eintragung eines Haft...

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