Leitsatz (amtlich)

Der bei Übernahme der Geschäfte einer zunächst fortbestehenden Rechtsanwalts-GmbH durch eine Partnerschaftsgesellschaft vereinbarte Haftungsausschluss ist in das Handelsregister einzutragen.

 

Normenkette

HGB §§ 25, 6; PartGG § 2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 13 AR 639/15)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG München vom 03.03.2015 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende Rechtsanwaltspartnerschaft beantragte unter dem 16.01.2015 ihre Eintragung in das Partnerschaftsregister. Unter Ziffer 5 des Eintragungsantrags heißt es:

"Zugleich wird zur Eintragung in das Handelsregister beantragt, dass die nunmehr im Partnerschaftsregister des AG München einzutragende Partnerschaft nicht für Verbindlichkeiten der ... Rechtsanwalts-GmbH ... haftet."

Das Registergericht sieht ein Vollzugshindernis, weil der Haftungsausschluss nach § 25 HGB "bei Partnerschaften nicht eintragbar" sei. Demgegenüber vertritt die Partnerschaftsgesellschaft die Auffassung, dass in vorliegendem Falle die Anwendbarkeit von § 25 HGB schon deshalb zu bejahen sei, weil es hier um die Fortführung ihrer Rechtsanwalts-GmbH ginge. Deren Geschäft werde sukzessive auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragen und fortgeführt. Die Eintragung des Haftungsausschlusses sei schon bei ernsthafter Möglichkeit der Haftung geboten.

Das AG hat der rechtzeitig gegen die Zwischenverfügung vom 3.3.2015 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde hat Erfolg, weil entsprechend dem Eintragungsantrag vom 16.01.2015 die Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH in das Handelsregister einzutragen ist.

Die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB muss schon dann erfolgen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Prozessgericht auf Klage eines Gesellschaftsgläubigers die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH annimmt (vgl. etwa OLG Schleswig, FGPrax 2012, 126 [127]). Davon muss hier schon deshalb ausgegangen werden, weil es zwar einerseits zutrifft, wenn das Registergericht darauf hinweist, dass Rechtsanwälte kein Handelsgewerbe betreiben, andererseits aber die bisher betriebene Rechtsanwalts-GmbH gemäß § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann ist. Deshalb wäre es jedenfalls gut vertretbar, bei einer entsprechenden Streitigkeit anzunehmen, dass die Partnerschaftsgesellschaft das "Formhandelsgeschäft" der Rechtsanwalts-GmbH fortführt. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Rechtsanwalts-GmbH derzeit noch fortgeführt wird. Denn die Partnerschaftsgesellschaft hat denselben Gegenstand, nämlich das Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Sie benutzt dieselben Räumlichkeiten, dieselben Mitarbeiter und Kommunikationsmöglichkeiten wie die Rechtsanwalts-GmbH. Auch die hier beabsichtigte sukzessive Übernahme der Tätigkeit der bisher betriebenen Rechtsanwalts-GmbH kann eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein (BGH, NJW-RR 2009, 820 Rn. 15; s. dazu a. Kögel, Rpfleger 2007, 299 [300]). Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des AG, dass die Verweisung in § 2 Abs. 2 PartGG auf die dort im Einzelnen genannten Vorschriften des HGB die Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB auf Partnerschaftsgesellschaften jedenfalls nicht von vornherein ausschließt. Denn die Vorschrift bezieht sich auf das Namensrecht der Partnerschaft, nicht aber auf den Bereich der Außenhaftung der Partnerschaftsgesellschaft (so schon der BGH in dem obiter dictum NJW 2010, 3720 Rn. 5; siehe auch Binnewies/Wollweber, AnwBl 2014, 9 [10]).

Bezeichnenderweise ist die Haftungsbeschränkung im Partnerschaftsregister eingetragen, wie ein Einblick in das Register am 8.4.2015 ergeben hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7710900

DStR 2015, 12

NJW 2015, 2353

NJW 2015, 8

NWB 2015, 1528

EWiR 2015, 539

NZG 2015, 599

ZAP 2015, 656

ZIP 2015, 825

Rpfleger 2015, 653

GmbHR 2015, 589

NJW-Spezial 2015, 305

NWB direkt 2015, 570

StBW 2015, 636

BRAK-Mitt. 2015, 164

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