Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 2 O 214/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Erwerbers bei Geschäfts- und Firmenfortführung auf Zahlung von Kosten für Futtermittel in Höhe von 102.179,30 EUR nebst Zinsen in Anspruch, denen - vorliegend unstreitig - entsprechende Bestellungen und Lieferungen in der Zeit zwischen dem 01.10.2010 und 21.12.2010 durch und an den Ehemann der Beklagten, Herrn C2, zugrunde lagen. Der Ehemann der Beklagten führte diesen Betrieb, zu dem eine Gesamtfläche von 79 ha sowie eine Schweinemast mit Platz für bis zu 2.150 Tieren gehörten, bis zum 01.07.2011 und überließ ihn anschließend der Beklagten, Frau C1, die den Betrieb unter dieser Bezeichnung fortführte. Weder der Ehemann der Beklagten noch die Beklagte selbst waren als Kaufleute im Handelsregister eingetragen. Die Parteien streiten vorliegend um die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB als gegeben angesehen; insbesondere ist sie nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Betrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 3 HGB handelt; ferner sieht sie den Umstand, dass die Beklagte nunmehr mit ihrem Vornamen und dem gemeinsamen Nachnamen am Rechtsverkehr teilnimmt, als für die Fortführung der Firma unbeachtlich an, da die bloße Änderung des Vornamens eine nach der Verkehrsanschauung unwesentliche Änderung darstelle. Zwar habe das Unternehmen keinen offiziellen Namen, sei aber unter "'Landwirtschaft C'" bekannt gewesen, wobei der Ehemann der Beklagten damals wie heute noch als Ansprechpartner gelte.

Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch neben dem weiteren Schuldner C2 102.179,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 22.11.2013 sowie weitere vorgerichtliche Mahn-und Auskunftskosten i.H.v. 1.235,57 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass § 25 Abs. 1 HGB allein schon deshalb keine Anwendung finde, weil sie einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 3 Abs. 1 HGB führe. Auch liege keine Firmenübernahme vor, da ihr Ehemann - unterstellt er sei Kaufmann - die Firma "C2" geführt hätte, während sie die Firma "C1" führen würde. Dabei fehle es an der erforderlichen Identität der Firmen.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB als gegeben angesehen und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dabei ist es zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte als Kauffrau i.S.d. § 1 HGB anzusehen sei, da der Schwerpunkt des hier in Rede stehenden Betriebes auf der Schweinemast und nicht auf der Bodennutzung liege. Die Beklagte habe die Firma ihres Ehemannes auch unter Lebenden erworben und im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB fortgeführt. Bei der Frage, ob die bisherige Firma fortgeführt werde, komme es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern darauf an, ob ihre prägenden Bestandteile für den Rechtsverkehr gleich seien. Die prägenden Bestandteile, nämlich die Führung des Familiennamens C in den gleichen Örtlichkeiten und mit dem gleichen Geschäftsmodell seien für den Rechtsverkehr ausschlaggebend. Entscheidend sei insoweit, dass der Betrieb des Ehemannes der Beklagten im Kern unverändert durch dessen Ehefrau weitergeführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie erneut darauf verweist, dass sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führe und es sich auch bei dem von ihr übernommenen Betrieb ihres Ehemannes um einen solchen gehandelt habe. Darüber hinaus liege auch keine Fortführung der Firma durch sie vor, da weder ihr Ehemann noch sie eine solche geführt hätten. Allein der Umstand, dass sie im Rechtsverkehr ihren eigenen Vornamen mit ihrem Familiennamen führe, schließe die Fortführung einer Firma aus.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die ihr günstige Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrag...

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