Orientierungssatz

Die Vorschrift des UmwG § 197 S. 1, nach der auf den Formwechsel die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind, bedeutet weder die rechtliche Gleichstellung des Formwechsels mit der Gründung noch, daß der Formwechsel einer OHG in eine GmbH hinsichtlich der Firmierung unter das in PartGG § 11 S. 1 enthaltene Verbot der Verwendung des Firmenzusatzes „und Partner” bei Neugründungen oder Firmenänderungen verstößt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646004

GmbH-StB 1999, 95

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