Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bezüglich einzelner Nachlassgegenstände

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist - als unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung - nicht möglich.

 

Normenkette

BGB § 2033; GBO § 22

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 55.000,-

 

Gründe

I. Im streitgegenständlichen Grundbuchblatt sind die Beteiligte zu 1) zu 1/4 als Miteigentümerin und der Beteiligte zu 3) zu 1/2 als Miteigentümer eingetragen, die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind in Erbengemeinschaft zu 1/4 als Miteigentümer eingetragen.

Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Am 23.08.2018 trafen die Beteiligten zu 2) und zu 3) eine Vereinbarung, überschrieben mit "Erbauseinandersetzung durch Abschichtung"; die Unterschriften wurden am gleichen Tag durch den Notar A beglaubigt. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) vereinbarten hierin eine auf das im Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6 (Flur ..., Flurstück ..., Hof- und Gebäudefläche Straße1, 721 m2) eingetragene Grundstück gegenständlich beschränkte Erbauseinandersetzung im Wege der Abschichtung. Unter § 3 vereinbarten sie, dass die Erbengemeinschaft an dem Grundstücksanteil aufgelöst werde, wobei die Beteiligte zu 2) ohne Ausgleichszahlung aus der Erbengemeinschaft an dem Grundstücksanteil ausscheide. In § 10 der Vereinbarung bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 2) und zu 3), den Beteiligten zu 3) als restlichen Alleineigentümer des Grundstücksanteils einzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 23.08.2018 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beantragte der Notar A die Wahrung der Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 3) hinsichtlich des in Erbengemeinschaft mit der Beteiligten zu 2) eingetragenen 1/4 Miteigentumsanteil.

Die Grundbuchrechtspflegerin erteilte mit Verfügungen vom 11.09.2018, vom 01.10.2018 sowie vom 26.10.2018, auf die wegen der Einzelheiten jeweils verwiesen wird, Hinweise. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin zunächst auf die fehlende steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen hatte, ist diese seitens des Notars A als Anlage zum Schriftsatz vom 26.09.2018 zur Akte gereicht worden. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin zunächst beanstandet hatte, die Abschichtungserklärung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, hat sie diese Beanstandung in ihrer Verfügung vom 01.10.2018 ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin beanstandet hatte, eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung könne nur am gesamten Nachlass erfolgen und nicht an einzelnen Nachlassgegenständen, hatte der Beteiligte zu 3) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits mit Schriftsatz vom 27.09.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eine andere Rechtsauffassung vertreten und ausdrücklich gegen diese Zwischenverfügung vom 11.09.2018 Rechtsmittel eingelegt.

In der erwähnten weiteren Verfügung vom 01.10.2018 hat daraufhin die Grundbuchrechtspflegerin klargestellt, bei dem Schreiben vom 11.09.2018 habe es sich um eine reine Hinweisverfügung gehandelt. Die Beanstandung hinsichtlich der gewollten Abschichtung könne dadurch erledigt werden, dass die Beteiligten ihre Erklärungen zum einen dahingehend ergänzten, dass der Satz der gegenständlichen Beschränkung gestrichen werde, und zum anderen eine Erklärung darüber abgäben, dass der Nachlass nur noch aus dem Anteil an dem betroffenen Grundstück bestehe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) hat im Schriftsatz vom 15.10.2018, auf den verwiesen wird, seine Rechtsauffassung wiederholt, eine Abschichtung müsse sich nicht auf den gesamten Nachlass beziehen. Sein Rechtsmittel bleibe aufrechterhalten; die Akte sei umgehend dem Oberlandesgericht vorzulegen. Daraufhin hat die Grundbuchrechtspflegerin in der Verfügung vom 26.10.2018 ausgeführt, eine Vorlage an das Oberlandesgericht könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen, da es an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Grundbuchamtes mangele. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) hat mit Schriftsatz vom 01.11.2018, auf den verwiesen wird, nochmals rechtliche Ausführungen gemacht und mit Schriftsätzen vom 06.11.2018 und vom 21.11.2018, auf die ebenfalls verwiesen wird, ausgeführt, über die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels entscheide das Oberlandesgericht.

Mit Beschluss vom 09.01.2019, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung vom 24.08.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den erfolgten Schriftverkehr ausgeführt, eine Erbauseinandersetzun...

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