Entscheidungsstichwort (Thema)

Umzugskosten als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur beruflichen Veranlassung von Umzugskosten.
  2. Tritt infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde ein, treten private Begleitumstände i.d.R. in den Hintergrund.
  3. Die Annahme einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung der Umzugskosten setzt indes voraus, dass die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit der im Berufsverkehr als normal anzusehenden entspricht. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die neue Wohnung 255 km vom Einsatzort des Stpfl. entfernt ist.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2015; Aktenzeichen VI R 73/13)

BFH (Urteil vom 07.05.2015; Aktenzeichen VI R 73/13)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Pilot Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war ursprünglich bei der U angestellt. Während der Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses befand sich sein Einsatzflughafen in F. Der Einsatzflughafen war 61 km von der damaligen Wohnung der Kläger in M entfernt. Im Lauf des Streitjahres wechselte der Kläger den Arbeitgeber. Seitdem befindet sich sein Einsatzflughafen in G. Die Entfernung des neuen Einsatzflughafens zu der Wohnung in M betrug 455 km. Zum 1. August 2009 zogen die Kläger von M nach L. Dort bewohnen sie das frühere Elternhaus des Klägers, das dieser bereits zum 1. Oktober 2005 im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben hatte. Die Entfernung der neuen Wohnung zu dem Flughafen G beträgt 255 km.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Umzugskosten in Höhe von 12.092 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend. Bei der Ermittlung dieses Betrags hatten die Kläger u.a. ortsübliche Miete in Höhe von 6.325 EUR für die frühere Wohnung in M angesetzt und zur Begründung angeführt, diese habe noch nicht verkauft werden können, weil sich darin noch Möbel und andere Einrichtungsgegenstände befänden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlung der Umzugskosten wird auf die diesbezügliche Anlage zur Einkommensteuererklärung (Blatt 123 der Einkommensteuerakte – EStA ) Bezug genommen.

Daneben machte der Kläger u.a. Absetzungen für Abnutzung auf ein Wohnmobil als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Zur Begründung führte er aus, dass er für seinen neuen Arbeitgeber mit zunehmender Regelmäßigkeit Langstreckenflüge durchführe. Da die tägliche Arbeitszeit nicht selten 18 Stunden betrage, sei es unerlässlich, bereits am Vorabend anzureisen, um den Dienst ausgeruht antreten zu können. Die Übernachtung in dem Wohnmobil sei mittelfristig deutlich preiswerter als die Übernachtung in Hotels. Aus der der Steuererklärung beigefügten Fahrtkostenaufstellung (Blatt 126 und 127 EStA) ergibt sich, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 31. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 insgesamt 13 Hin- und Rückfahrten zwischen L und G durchgeführt hat.

Durch Einkommensteuerbescheid vom 17. Oktober 2011 lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA ) die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mangels beruflicher Veranlassung ab.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass sich die Entfernung zwischen Wohnort und neuem Einsatzflughafen durch den Umzug um 200 km verringert habe. Dies reiche für die Begründung der beruflichen Veranlassung aus.

Durch Einspruchsbescheid vom 25. Januar 2013 wies das FA den Einspruch im Streitpunkt als unbegründet zurück. Es hielt an der Auffassung fest, dass der Umzug von M nach L nicht beruflich veranlasst sei. Zwar sei bei einem dem Arbeitsplatzwechsel nachfolgenden Umzug, der zu einer Verminderung der täglichen Fahrzeit um mindestens ein Stunde führe, regelmäßig von einer beruflichen Veranlassung auszugehen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn sich die verbleibende Wegezeit im Rahmen des im Berufsverkehr Normalen halte (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH vom 22. November 1991 VI R 77/89, BStBl II 1992, 494). Diese Voraussetzung sei bei der im Streitfall verbleibenden Entfernung von 255 km nicht erfüllt. Aus anderen Gründen setzte das FA die Steuer herab.

Hiergegen richtet sich die am 27. Februar 2013 erhobene Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger vor, dass bei einer Verkürzung der täglichen Fahrzeit um mindestens eine Stunde, wie sie im Streitfall eingetreten sei, generell von einer beruflichen Veranlassung des dem Arbeitsplatzwechsel folgenden Umzugs auszugehen sei. An der weiteren Voraussetzung, dass sich die nach dem Umzug verbleibende Wegezeit im Rahmen dessen halten müsse, was im Berufsverkehr als normal angesehen werde, habe der BFH in seinem Urteil vom 23. März 2001 VI R 189/97 (BStBl II 2002, ...

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