vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 46/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung von im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verlusten bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung 2004

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Berücksichtigung von ehemals im Ausland (während einer dortigen unbeschränkten ESt-Pflicht) erzielten Verlusten ist nach deutschem ESt-Recht nicht möglich. Denn nur ein nach § 10d Abs. 4 EStG festgestellter Verlust aus früheren VZ ist bei der Ermittlung des zvE berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 10d

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen IX R 57/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung des im Kalenderjahr 2003 in Österreich erzielten negativen Einkommens in Höhe von … € im Wege des Verlustvortrags bei der Einkommensteuerveranlagung 2004.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Bis Ende 2003 lebte sie für einige Jahre in S (Österreich). Von März 2003 bis Anfang Januar 2004 war sie Gesellschafterin und Unternehmensberaterin der Unternehmensberatungsgesellschaft C GmbH. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie im Kalenderjahr 2003 in Österreich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €. Nach dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes S-Stadt vom 31. Mai 2005 belief sich das österreichische Einkommen für das Jahr 2003 nach Abzug eines Pauschbetrags für Sonderausgaben in Höhe von … € auf … €. Nach einem Schreiben der österreichischen Wirtschaftreuhänderin L vom 2. März 2006 erzielte die Klägerin im Kalenderjahr 2004 in Österreich einen weiteren Verlust in Höhe von ca. … €. Ende 2003 zog die Klägerin berufsbedingt nach Deutschland zurück. Von Januar 2004 bis Frühjahr 2006 war sie ausschließlich als selbständige Unternehmensberaterin in Deutschland tätig.

Im Rahmen ihrer (deutschen) Einkommensteuererklärung 2004 erklärte die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Unternehmensberaterin positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … €. In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung 2004 vom 2. März 2006 machte sie einen „Verlust aus der Einkommensteuerveranlagung in Österreich aus dem Jahr 2003 in Höhe von … €” geltend. Dieser sei nach Auffassung der Klägerin im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Form des grenzüberschreitenden Verlustvortrags zuzulassen, da andernfalls der in einem EU-Mitgliedstaat erzielte Verlust nicht mehr genutzt werden könne und gänzlich verfalle. Das Finanzamt erließ am 13. Juli 2006 einen Einkommensteuerbescheid für 2004 entsprechend der Angaben in der Einkommensteuererklärung 2004, ohne den im Begleitschreiben vom 2. März 2006 angeführten österreichischen Verlust aus 2003 zu berücksichtigen.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin die Berücksichtigung des zum 31.12.2003 in Deutschland – aufgrund vorweggenommener Betriebsausgaben – gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer sowie des 2003 in Österreich erzielten Verlustes. Eine Begrenzung der Verlustnutzung auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem der Verlust entstanden ist, stelle einen Verstoß gegen die Artikel 18, 43 ff. EG-Vertrag (Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit) dar, so dass der 2003 in Österreich erzielte Verlust folglich in Deutschland zu berücksichtigen sei.

Mit Einspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 berücksichtigte das Finanzamt den gemäß § 10 d Abs. 4 EStG zum 31.12.2003 gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer in Höhe von … € und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Umfang der inländischen Besteuerung richte sich nach § 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Danach sei bei der Ermittlung des (zu versteuernden) Einkommens lediglich ein nach § 10 d Abs. 4 EStG gesondert festgestellter Verlustvortrag abzugsfähig. Eine Berücksichtigung von ehemals im Ausland während einer dortigen (unbeschränkten) Steuerpflicht erzielten Verlustes sehe § 10 d Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht vor. Diese Vorschrift sei auch nicht sinngemäß auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Ein Verstoß gegen EU-Recht liege nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. Januar 2007 Klage erhoben. Den von der Klägerin beim Finanzgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, lehnte das Finanzgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 als unbegründet ab (13 V 615/07). Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor:

Die Klägerin wende sich gegen die unterschiedliche Behandlung von inländischen Verlusten einerseits sowie Verlusten und Verlustvorträgen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, hier Österreich, andererseits. Diese Ungleichbehandlung stelle einen Verstoß gegen die Artikel 18, 43 ff. EG-Vertrag (Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit) dar. Der EuGH habe bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass eine Begrenzung des Verlustabzugs im nationalen Recht der Mitglied...

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