Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile bei Fonds, die zum Bilanzstichtag zu weniger als 50 % in börsennotierte Aktien investiert sind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung.
  2. Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.
  3. Abgesehen von zu vernachlässigenden Kursverlusten i.H.v. 5 % (Bagatellgrenze) rechtfertigt grds. jede Minderung des Kurswertes die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.
  4. Diese Grundsätze gelten auch für Anteile an Aktienfonds, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend in börsennotierte Aktien investieren.
  5. Bei festverzinslichen Wertpapieren berechtigt das Absinken des Kurswertes unter den Nominalwert i.d.R. keine Teilwertabschreibung.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig sind Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an zwei Spezialinvestmentsondervermögen in Höhe von insgesamt 282.360 € (= 552.248,16 DM).

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, firmierte im Streitjahr als „…”; ihr Grundkapital betrug … €. Sie ermittelt ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich für dem Kalenderjahr entsprechende Wirtschaftsjahre.

Als Teil ihrer Kapitalanlagen hielt sie Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen im Sinne des § 42 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). So erwarb sie Ende September/Anfang Oktober 2000 für jeweils 2,6 Mio € jeweils 26.000 Anteile (von insgesamt jeweils 256.000) an dem DeAM-Fonds EE1 (DeAM-Fonds) und dem Invesco-Fonds 105EE (Invesco-Fonds).

Die Vereinbarung über den DeAM-Fonds schlossen am 11.10.2000 die Klägerin, der …, die …, die … als Anteilsinhaber und die … Bank sowie die … . Nach Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung erhielt jeder Anteilsinhaber monatlich eine Depotaufstellung mit Angabe der Einstands- und der aktuellen Börsenkurse (Bl. 155 GA). Zur Kündigung des Vertrages war jeder Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres berechtigt (Ziffer 8 der Rahmenvereinbarung, Bl. 157 GA). Ein Geschäftsjahr lief vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres, § 37 der besonderen Vertragsbedingungen. Ausgabeaufschläge wurden keine erhoben, § 34 Abs. 2 der Vertragsbedingungen (Bl 148 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Anlage 4 zum Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl 135 - 157 GA) Bezug genommen.

Den Vertrag über den Invesco-Fonds schlossen am 29.09.2000 die Klägerin, der ..., die …, die … als Anteilsinhaber und die … Bank sowie die … . Nach Art 3 des Vertrages erhielt jeder Anteilsinhaber monatlich eine Depotaufstellung mit Angabe der Einstands- und der aktuellen Börsenkurse (Bl. 159 GA). Zur Kündigung des Vertrages war jeder Vertragspartner mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres berechtigt, Art. 9 des Vertrages (Bl. 161 GA). Ein Geschäftsjahr lief vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres, § 20 der besonderen Vertragsbedingungen. Ausgabeaufschläge wurden keine erhoben, § 17 Nr. 2 der besonderen Vertragsbedingungen (Bl 178 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbestimmungen wird auf die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl 158 - 184 GA) Bezug genommen.

Die Rücknahmepreise und die Steuerbilanzwerte der Fondanteile entwickelten sich in der Übersicht wie folgt:

DeAM-Fonds EE 1

Invesco Fonds Nr. 105 EE

Rücknahme preis in € Abw. in%

Ansatz StB in € %

Rücknahme preis in € Abw. in%

Ansatz StB in € %

Anschaffungskosten Abschreibung 2000

2.600.000

0,00

2.600.000 -160.940

100,00 -6,19

2.600.000

0,00

2.600.000 -121.420

100,00 -4,69

31.12.2000 Ab-/Zuschreibung 2001

2.439.060

-6,19

2.439.060 0

93,81 0,00

2.478.580

-4,67

2.478.580 0

95,33 0,00

31.12.2001 Abschreibung 2002

1.979.120

-23,88

2.439.060 -917.278

93,81 -35,28

2.031.900

-21,85

2.478.580 -728.000

95,33 -28,00

31.12.2002 Zuschreibung 2003

1.521.782

-41,47

1.521.782 76.698

58,53

1.750.580

-32,67

1.750.580 61.100

67,33

31.12.2003

1.598.480

-38,52

1.598.480

61,48

1.811.680

-30,32

1.811.680

69,68

Veräußerungserlös 2004 Buchgewinn

1.598.480

-38,52

1.598.480 0

1.840.540

-29,21

1.840.540 28.860

Im Wirtschaftsjahr 2000 nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile an den Beteiligungen an dem DeAM-Fonds in Höhe von 160.940 € und dem Invesco-Fonds in Höhe von 160.940 €, insgesamt also in Höhe von 282.360 € vor. Die sich danach ergebenden Steuerbilanzwerte in Höhe von 2.439.060 € (für DeAM-Fonds) und 2.478.580 € (für Invesco-Fonds) aktivierte die Klägerin in den Steuerbilanzen auf den 31.12.2000 und den 31.12.2001.

In der Handelsbilanz auf den 31. Dezember 2000 ordnete die Klägerin die Fonds-Anteile dem Umlaufvermögen zu und bewertete diese gem. §§ 341b Abs. 2253 Abs. 3 HGB. Zur Vermeidung weiterer Abschreibungen auf die F...

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