rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Ablehnungsgesuch ist, dass über den geltend gemachten Ablehnungsgrund nicht schon negativ entschieden wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

Für das Recht auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs reicht es nicht aus, wenn sich der Leistungsempfänger die Art der Verwendung gleichsam offen hält, indem er gleichermaßen eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung für möglich hält.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; FGO § 51 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.10.2020; Aktenzeichen XI B 26/20)

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus allgemeinen Betriebskosten.

Die Klägerin ist eine GmbH, welche die Projektierung und Errichtung von Wohnhäusern, das Erwerben, das Halten, das Verwalten, den Verkauf, die Vermietung und Bebauung von Grundstücken und anderen Immobilien sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zum Gegenstand ihres Unternehmens hat.

Die alleinige Anteilseignerin der Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks XXX in H. Dieses Grundstück sollte auf die Klägerin übertragen werden, damit für die Klägerin die Möglichkeit bestand, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten zu errichten und als Wohnungseigentum zu veräußern. Zur Umsetzung dieses Projekts hat die Klägerin unter Einbeziehung eines Architekten entsprechende Planungen erstellt. Auf der Grundlage dieser Planungen erhielt die Klägerin von der XXX Sparkasse eine Finanzierungszusage unter der Bedingung, dass mindestens zwei verbindliche Kaufverträge vorliegen. Mit dem Verkauf wurde ein Makler beauftragt, der prüfen sollte, ob für eine erfolgreiche Kundengewinnung die Anpassung der Wohnungsgrößen und der Anzahl der Wohnungen erforderlich ist. Alternativ zu der Verkaufsplanung bestand für die Klägerin die Möglichkeit, die Vorplanungen an einen anderen Bauträger bzw. Investor zu verkaufen.

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2013 und 2014 machte die Klägerin aus allgemeinen Betriebskosten Vorsteuerbeträge in Höhe von 16.467,11 € bzw. 1.244,27 € geltend. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Vorsteuer für die Anschaffung eines PKW Mecedes Benz S 500 LBE vom 8. Mai 2013 und einer Alarmanlage vom 11. Oktober 2013. Die steuerlichen Verhältnisse der Klägerin wurden in der Zeit vom 16. Februar bis 28. Oktober 2015 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2013 und 2014 überprüft. Anlässlich der Sonderprüfung vertrat die Prüferin die Rechtsauffassung, dass ein Vorsteuerabzug aus den allgemein Betriebskosten nicht möglich sei, weil die Klägerin bisher noch keine Umsätze erzielt habe und mit dem geplanten Verkauf von zu errichtenden Eigentumswohnungen ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen werde.

Durch Bescheide vom 23. November 2015 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2013 und 2014 unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen auf jeweils 0 € fest. Außerdem erteilte es am 20. November 2015 Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Januar bis März 2015 und das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2015 über jeweils 0 €. Während des hiergegen von der Klägerin geführten Einspruchsverfahrens erließ das FA am 22. Dezember 2016 einen Umsatzsteuerbescheid für 2015, in welchem es die Umsatzsteuer ebenfalls auf 0 € festsetzte.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2019 wies das FA die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, ob eine den Vorsteuerabzug eröffnende Verwendung des Leistungsbezugs vorliege, sei durch eine abschließende Prognose im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf der Grundlage der durch objektive Anhaltspunkte belegten Absicht des Unternehmers zu treffen. Die theoretische Optionsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 2 UStG reiche für die Berücksichtigung bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs nicht aus. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs geprüft werden, wie die bezogenen Eingangsleistung habe verwendet werden sollen. Da im Streitfall in 2013 und 2014 keine Umsätze erzielt worden seien, könne die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nur auf der Grundlage der voraussichtlichen Umsätze und damit der Verwendungsabsicht erfolgen. Hierfür müsse von der Klägerin ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz bzw. mehreren Ausgangsumsätzen objektiv belegt werden. Aus Eingangsleistungen, deren Verwendung ungewiss sei, weil die Verwendungsabsicht nicht hinreichend belegt sei, sei kein Vorsteuerabzug möglich.

Vorliegend sei aus den im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgelegten Unterlagen wie der Baugenehmigung und dem Verkaufsprospekt erkennbar, dass die von der Klägerin beabsichtigten Umsätze vorrangig in der Bebauung des Grundstücks und im Verkauf der einzelnen Wohnungen bestanden hätten. Die unmittelbare Verwendungsabsicht liege somit in der nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfreien Veräußerung von Wohnungen. Es sei nicht belegt, da...

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