vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 25/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im nachfolgenden Veranlagungszeitraum möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Investitionsabzugs nach § 7g Abs. 1 EStG.
  2. Ein Stpfl., der ein Fotostudio betreibt, bezeichnet mit „Entwicklungsmaschine” die Funktion des von ihm zu beschaffenden WG hinreichend.
  3. Der Investitionsabzugsbetrag für das begünstigte Wj muss nicht ausschließlich in einem Wj geltend gemacht werden.
  4. Eine Rücklage kann über mehrere VZ hinweg verteilt gebildet werden; auch in einem solchen Fall handelt es sich der Sache nach nur um einen Investitionsabzugsbetrag für ein WG und nicht um mehrere Investitionsabzugsbeträge.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen X R 25/10)

BFH (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen X R 25/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin eine geplante Investition im Sinne des § 7 g Abs. 1 Nr. 3 EStG hinreichend bezeichnet hat und ob eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für den Umbau von Garagen zu Wohnraum gewährt werden kann.

Die Klägerin betreibt ein Fotostudio. Im Jahresabschluss für 2007 machte sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 14.000,- € für eine Entwicklungsmaschine, deren Anschaffungskosten nach Angaben der Klägerin ca. 35.000,- € betragen, geltend. Der Beklagte folgte insoweit der Gewinnermittlung der Klägerin. Die Entwicklungsmaschine hat die Klägerin bis Ablauf des Jahres 2008 noch nicht angeschafft.

Für das Streitjahr 2008 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 18.000,- € für die Investition in „Studiobedarf”. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten gab die Klägerin hier mit 45.000,- € an. Den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ermittelte die Klägerin mit 21.351,- €. Nach einer Telefonnotiz vom 3. Dezember 2009 des Veranlagungsbeamten über ein Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Klägerin während des Veranlagungsverfahrens (Bl. 103 Bilanzakte) erklärte der Bevollmächtigte, von den 18.000,- € Investitionsabzugsbetrag würden nur 12.000,- € auf den „Studiobedarf” entfallen. Weitere 6.000,- € seien für die Entwicklungsmaschine bestimmt, für die bereits 2007 ein Investitionsabzugsbetrag gewährt wurde, weil sich die voraussichtlichen Investitionskosten von 35.000,- € auf 50.000,- € erhöht hätten.

Weiterhin machte die Klägerin die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Handwerkerleistungen für folgende drei Handwerkerrechnungen geltend:

- Rechnung der Zimmerei F vom 22. Dezember 2008, Lohnkostenanteil: 905,- €. Der Leistungsgegenstand wird in der Rechnung mit „Nutzungsänderung Garage zu Wohnräumen” angegeben.

- Rechnung K GmbH & Co. KG vom 23. Dezember 2008 über Erdarbeiten, Lohnkostenanteil: 792,- €.

- Rechnung des Maurermeisters S vom 18. Dezember 2008 über verschiedene Erd- und Maurerarbeiten, Lohnkostenanteil: 2.091,.- €.

Auch die Rechnungen K und S beziehen sich auf den Umbau der Garage.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18. Januar 2010 setzte der Beklagte - insoweit abweichend von der Einkommensteuererklärung - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Betrag von 39.351,- € an. Außerdem erkannte er die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht an.

Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die geplante Investition nach neuer Gesetzeslage nicht mehr individuell zu bezeichnen sei. So reiche beispielsweise der Begriff „Vorrichtung oder Werkzeug für die Herstellung eines Wirtschaftsguts” für die begünstigten Wirtschaftsgüter „Produktionsmaschine, Werkzeug für Reparatur und Wartung” aus. Dann müsse aber auch der Begriff „Studiobedarf” für die Herstellung von Fotos ausreichen. Bei diesem Begriff handele es sich nicht um eine räumliche, sondern um eine technische Bezeichnung des Wirtschaftsguts. Die Anschaffung von Geschäftseinrichtung entfalle auf Ladeneinrichtung und Studiobedarf, wobei die Bezeichnung Studiobedarf als ausreichende stichwortartige Bezeichnung anzusehen sei. Eine Änderung des Investitionsabzugsbetrags für 2007 sei niemals beantragt oder beabsichtigt gewesen.

Hinsichtlich der Handwerkerleistungen sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau samt Flächenerweiterung handele. Es werde lediglich schon vorhandene Nutzfläche in Wohnfläche umgewandelt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 18. Januar 2010 und der Einspruchsentscheidung vom die Einkommensteuer 2008 auf 613,- € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Investitionsabzugsbetrag mangels hinreichender Bezeichnung des zu erwerbenden Wirtschaftsguts nicht berücksichtigt werden könne. Auch wenn nach § 7g EStG n.F. für die Bezeichnung des Investitionsguts nur noch auf dessen Funktion abzustellen ...

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