rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mahlzeitengestellung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Abgabe von Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen) an ArbN handelt es sich grundsätzlich auch um Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden.
  2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen.
  3. Erhält ein in einem Kindergarten tätiger ArbN, der in der Gruppenbetreuung eingesetzt ist, unentgeltliche Mahlzeiten und wird die Mahlzeit gemeinsam mit den Kindern eingenommen zwecks Überwachung der Kinder und aus pädagogischen Gründen, ist der Ausnahmefall der „betriebsfunktionalen Zwecke” zu bejahen.
 

Normenkette

EStG §§ 8, 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Mahlzeiten in dem Kindergarten des Klägers als Sachbezüge der Arbeitnehmer anzusetzen sind.

Der Kläger unterhält einen Kindergarten. Im Kindergarten sind 13 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern, die in der Gruppenbetreuung eingesetzt sind, unentgeltliche Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), welche im Hause zubereitet wurde. Die Mahlzeiten nehmen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Betreuung gemeinschaftlich mit den Kindern ein.

Der Beklagte führte für den Prüfungszeitraum 1. Februar 2004 bis zum 31. Mai 2006 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Der Außenprüfer sah in der unentgeltlichen Gewährung von arbeitstäglichen Mahlzeiten einen Sachbezug, der mit dem anteiligen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (BStBl. I 1999, 1629) zu bewerten sei (R 31 Abs. 7 LStR 2005; jetzt R 8.1 Abs. 7 LStR 2009). Nach § 1 Abs. 3 SachBezV  gelten für die Streitjahre folgende Werte der freien Verpflegung:

2004

2005

2006

je Frühstück

1,44 €

1,46 €

1, 47 €

je Mittagessen

2,58 €

2,61 €

2,64 €

Bei Anwendung dieser Werte und bezogen auf 6 Arbeitnehmer und 20 Arbeitstagen pro Monat errechnete der Außenprüfer folgende steuerpflichtige Sachbezüge:

2004

2005

2006

Frühstück

11 Monate X 20 Tage X 1,44 € X 6 Personen = 1.900,80 €

11 Monate X 20 Tage X 1,46 € X 6 Personen = 1.927,20 €

5 Monate X 20 Tage X 1,47 € X 6 Personen = 882,00 €

Mittagessen

11 Monate X 20 Tage X 2,58 € X 6 Personen = 3.405,60 €

11 Monate X 20 Tage X 2,61 € X 6 Personen = 3.445,20 €

5 Monate X 20 Tage X 2,64 € X 6 Personen = 1.584,00 €

Summe

5.306,40 €

5.372,40 €

2.466,00 €

Nach dem Prüfungsbericht vom 23. Juni 2006 hat der Kläger einen nicht dokumentierten Antrag auf Nachversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. R 126 LStR 2001 mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % der Bemessungsgrundlage gestellt. Die daraus sich ergebende Nachversteuerung in Höhe von 3.286,20 EUR Lohnsteuer, 143,92 € Kirchensteuer ev., 53,22 € Kirchensteuer rk. und 180,73 € Solidaritätszuschlag  wurde mit  Nachforderungsbescheid vom 20. November 2006 geltend gemacht.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Kläger Klage.

Der Kläger trägt vor, die Teilnahme der pädagogischen Mitarbeiter an den Mahlzeiten der Kinder sei ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers geschehen. Damit liege kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Nach § 5 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 6 Nr. 3 der Satzung und den inhaltlichen Aussagen zur Pädagogik des Kindergartens, die sich aus verschiedenen Unterlagen ergeben, stehe fest, dass ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme der pädagogischen Mitarbeiter an den Mahlzeiten bestehe. Da die pädagogischen Mitarbeiter in Gruppen mit zehn bis fünfzehn Kindern das Mittagessen einnehmen würden und dabei auf die Kinder in mehrerlei Hinsicht achten müssten, sei dies kein leichtes Unterfangen.

Die Lebensmittel für das Frühstück und Mittagessen würden aus dem Essensgeld, das neben dem Kindergartenbeitrag zu leisten sei, eingekauft. Das Frühstück würden die Arbeitnehmer selbst zubereiten. Hierfür stünde eine Köchin zur Verfügung.

Die pädagogischen Mitarbeiter würden während der Mahlzeiten kaum dazu kommen, selbst zu essen, weil sie mehr mit der Aufsicht und Anleitung der Kinder beschäftigt seien. Die Mahlzeiten der Mitarbeiter hätten mehr einen pädagogischen Sinn als das sie der Nahrungsaufnahme dienen würden. Es sähe auch etwas komisch aus, wenn sie vor leeren Tellern säßen und die Kinder dann ihr Essen einnehmen würden. Das wäre nicht im Sinne der Pädagogik. Deshalb würden die Mitarbeiter auch etwas auf den Teller bekommen.

In den Stellenbeschreibungen der pädagogischen Mitarbeiter ist es ausdrücklich beschrieben, dass die Mitarbeiterinnen mit den Kindern gemeinsam diese beiden Mahlzeiten einzunehmen haben. Die Reste würden die Kinder mitbekommen. Die Arbeitnehmer bringen überdies eigene Pausenbrote mit. Die Mengen der gestellten Mahlzeiten würden nicht ausreichen, um Erwachsene entsprechend zu ernähren.

Der Kläger beantragt,

den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 20. Novem...

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