vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 43/06, IX R 44/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Fassadenbekleidung bei unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen eines Gebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Alle laufenden Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes, die durch seine gewöhnliche Nutzung veranlasst sind, seine Wesensart nicht ändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren, sind Erhaltungsaufwendungen.
  2. Dazu zählen vor allem Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die dazu dienen, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Wird lediglich eine übliche Modernisierung erreicht, steht eine gewisse Wertverbesserung der Annahme von Erhaltungsaufwand nicht entgegen.
  3. Zum Begriff der Herstellungskosten nach § 255 HGB.
  4. Ein Zweifamilienhaus wird durch das Anbringen einer Fassadenbekleidung weder wesentlich in seiner Substanz vermehrt noch in seinem Wesen nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand – von üblicher Modernisierung abgesehen – verbessert.
  5. Wird die Fassadenbekleidung an ein Zweifamilienhaus lediglich angebracht, um den Wärmeschutz der Hauswand zu verstärken und einer Schimmelbildung in der Obergeschosswohnung vorzubeugen, sind Erhaltungsaufwendungen gegeben.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen IX R 43/06)

BFH (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen IX R 43/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eigentümer des Zweifamilienhauses .... (Zweifamilienhaus). Die Erdgeschosswohnung in dem Zweifamilienhaus bewohnen sie selbst. Die Dachgeschosswohnung vermieteten sie im Streitjahr. Auf die Dachgeschosswohnung entfallen insgesamt 41,38 v.H. der gesamten Wohnfläche des Zweifamilienhauses.

Im Streitjahr beauftragte der Kläger die Fa. .... (GmbH & Co.), eine Fassadenbekleidung im Giebelbereich der Dachgeschosswohnung anzubringen sowie ein älteres Dachfenster durch ein Velux-Ausstiegsfenster zu ersetzen. Die GmbH & Co. deckte hierzu u.a. eine Dachfläche von 30 qm ab und stellte einen Dachüberstand von 60 cm her. Ferner befestigte sie im Bereich des Giebels Fassadendämmplatten, nagelte Sperrholzplatten auf die Fassade auf und verlegte sodann auf diesen Sperrholzplatten Natur-Schiefer-Fassadenplatten. Anschließend deckte sie das Dach wieder ein, wobei sie den alten Dachbelag wiederverwendete und lediglich 10 qm des Daches im Bereich des Dachüberstands mit neuen Betondachsteinen eindeckte. Darüber hinaus installierte die GmbH & Co. eine neue Kupfer-Hängedachrinne sowie neue Fallrohre. Wegen der Einzelheiten der durchgeführten Bauarbeiten wird im Übrigen auf die Rechnung der GmbH & Co. vom .... sowie auf die vom Kläger während des Klageverfahrens eingereichten Lichtbilder verwiesen (vgl. Bl. .... der beim beklagten Finanzamt - FA - für die Kläger unter der Steuernummer ....geführten Einkommensteuerakte 2000 sowie Bl. .... der Gerichtsakte). Für diese Bauarbeiten einschließlich des Einbaus des Velux-Ausstiegsfensters zahlte der Kläger im Streitjahr insgesamt 29.718 DM an die GmbH & Co. Von diesem Betrag entfielen 434 DM auf Lieferung und Einbau des Veluxfensters. Zudem erwarb der Kläger im Streitjahr für 167 DM zusätzlich noch ein Innenfutter für das Velux-Fenster.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten die gesamten Aufwendungen des Klägers für die Fassadenbekleidung einschließlich des Einbaus des  Velux-Fensters i.H.v. insgesamt 29.718 DM sowie die Kosten für das Innenfutter i.H.v. 167 DM geltend, insgesamt also 29.885 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom ..... setzte das FA gegenüber den Klägern die Einkommensteuer 2000 auf ..... DM fest. Dabei berücksichtigte es für den Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von ..... DM, wobei es die Aufwendungen für die Fassadenbekleidung einschließlich der Aufwendungen für das Velux-Fenster, abweichend von der eingereichten Steuererklärung, um den Anteil für die selbstgenutzte Wohnung i.H.v. 17.519 DM kürzte und lediglich 12.367 DM (29.885 DM x 41,38 v.H.) als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Die Kosten für die Fassadenbekleidung einschließlich des Einbaus des Velux-Fensters seien in voller Höhe den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, da die Bauarbeiten ausschließlich zur Verbesserung der Wärmedämmung der vermieteten Wohnung durchgeführt worden seien. Dies gelte auch für die Arbeiten am Dach. Der Dachüberstand habe verlängert werden müssen, um das Eindringen von Regenwasser hinter die Fassade und die Durchnässun...

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