Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchgangszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. Einkommensteuer 1986 bis 1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.03.1997; Aktenzeichen IV R 73/95)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers.

Streitjahre sind die Jahre 1986 bis 1990.

Der Kläger ist Dipl.-Psychologe und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit. Im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Gutachter hat der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren geltend gemacht, die der Beklagte (das Finanzamt –FA–) auch zunächst anerkannte. Die Veranlagungen ergingen jedoch gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 erkannte das FA diese Aufwendungen mit der Begründung nicht mehr an, es handele sich bei dem als Arbeitszimmer bezeichneten Raum um ein Durchgangszimmer zu privaten Wohnräumen. Das Zimmer werde mithin jedenfalls zum Zwecke des Durchgangs privat mitgenutzt, was wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbotes (§ 12 EStG) einem Betriebsausgabenabzug entgegenstehe.

Aus diesem Grund änderte das FA die Veranlagungen nicht nur für den Prüfungszeitraum 1988 bis 1990, sondern darüber hinaus auch für die weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagungen für die Jahre 1986 und 1987. In der Folgezeit ergingen entsprechende Änderungsbescheide.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen diese Änderungsbescheide haben die Kläger gegen die Entscheidung des FA Klage erhoben.

Die Kläger meinen, die Rechtsauffassung des FA zur steuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers sei fehlerhaft. Sie entspreche nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Arbeitszimmer. Aufwendungen für ein häuslich genutztes Arbeitszimmer seien jedenfalls dann Werbungskosten, wenn dieses Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werde, wobei es ausreichend sei, wenn die berufliche Nutzung eine geringe private Mitbenutzung bei weitem übersteige. Danach sei also eine ganz untergeordnete private Mitbenutzung bei steuerlicher Beurteilung als Arbeitszimmer unschädlich. So habe auch der BFH entschieden, daß Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann abzugsfähig seien, wenn dieses durchquert werden müsse, um z.B. in ein Schlafzimmer zu gelangen. Im vorliegenden Fall befinde sich hinter dem Arbeitszimmer lediglich das Wohnzimmer, nicht aber eine Vielzahl anderer privat genutzter Räume.

Im übrigen führe der Kläger in dem Arbeitszimmer psychologische Untersuchungen durch. Diese Arbeiten würden vom Kläger nach Dienstschluß in den Abendstunden durchgeführt. Während dieser Zeit sei das Arbeitszimmer für den Durchgang „gesperrt”. Die Klägerin habe im übrigen einen ausgebauten Raum im Keller, in dem sie sich in dieser Zeit aufhalten könne.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 18. August 1993 und Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 26. November 1992 die Einkommensteuer mit der Maßgabe herabzusetzen, daß die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um folgende Beträge gemindert werden:

1986

2.630,00 DM,

1987

2.319,00 DM,

1988

2.294,00 DM,

1989

2.383,00 DM,

1990

2.609,00 DM.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA verweist zur Begründung auf seinen Einspruchsbescheid, in dem es dargelegt hatte, daß nach der BFH-Rechtsprechung ein Durchqueren des Arbeitszimmers, um in das Wohnzimmer zu gelangen, nicht mehr als Umstand angesehen werden könne, der von untergeordneter Bedeutung sei. Ein Abzug als Betriebsausgaben komme demnach im Streitfall nicht in Betracht.

Die Kläger haben im Klageverfahren eine Wohnungsskizze eingereicht (Blatt 32 der Gerichtsakte). Auf diese wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zutreffend hat das FA die Aufwendungen der Kläger für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers nicht als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind.

Aufwendungen für die eigene Wohnung können dabei grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es sich bei diesen Ausgaben regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handelt, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufwendungen ausnahmsweise nahezu ausschließlich betrieblich veranlaßt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.07.1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 37). Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind daher als Betriebsausgaben nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung ist mithin dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ist letzteres nicht der Fall, steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit der gesamten...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge