vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 20/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfall von Gesellschafterdarlehen oder einer Forderung aus einer typisch stillen Beteiligung im Rahmen der Tonnagebesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Fällt die Forderung eines Kommanditisten aus einem Gesellschafterdarlehen oder einer typisch stillen Beteiligung wegen Vermögenslosigkeit der KG aus, so ist der entstehende Verlust im Rahmen der Tonnagebesteuerung mit dem pauschal nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten.

 

Normenkette

EStG 2009 § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 5a Abs. 1, 5; ZPO § 239; FGO § 155

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2023; Aktenzeichen IV R 20/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus einer stillen Gesellschaft als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger waren im Streitjahr an der “K GmbH & Co. KG“ (künftig: KG) als Kommanditisten beteiligt. Die KG war mit Gesellschaftsvertrag vom … (künftig KG-Vertrag) gegründet worden. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die X GmbH. Diese wurde vertreten durch den Kläger zu 1.

Kommanditisten bei Gründung waren die A GmbH mit einer Einlage vom … DM, der Kläger zu 1. mit einer Einlage vom … DM, Herr B (nach dessen Tod am 13. Oktober 2009 die Klägerin zu 2. als dessen Rechtsnachfolgerin) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von … DM, sowie die C GmbH mit einer Einlage in Höhe von … DM.

Gegenstand des Handelsgewerbes der KG war der Erwerb und der Betrieb der Schiffe MS “D“, der MS “E“ sowie der MS “F“. In § 23 Nr. 1 KG-Vertrag war geregelt, dass der Verkauf bzw. der Totalverlust der Schiffe zur Auflösung der KG durch Liquidation führen solle. Eines besonderen Auflösungsbeschlusses bedürfe es in diesem Fall nicht.

Nach § 3 KG-Vertrag sollten die Mittel zur Anschaffung der drei Schiffe aus Schiffshypothekendarlehen, Kommanditkapital sowie stillen Beteiligungen generiert werden. Dem dortigen Plan folgend, beteiligte sich die A GmbH, der Kläger zu 1. und Herr B am Unternehmen der KG als stille Gesellschafter jeweils in gleicher Höhe wie ihre Kommanditbeteiligung.

Nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom … (künftig SG-Vertrag) sollten die stillen Beteiligungen mit 5 % p.a. verzinst werden. Am Gewinn und Verlust der KG waren die stillen Gesellschafter nicht beteiligt. Die stillen Gesellschafter hatten gemäß Ziffer 6 SG-Vertrag in der Gesellschafterversammlung der KG ein Stimmrecht, das demjenigen der Kommanditisten in Art und Umfang gleichstand. Gemäß Ziffer 7 SG-Vertrag sollten die stillen Einlagen im Falle der Liquidation der KG gemäß § 23 Ziffer 2 KG-Vertrag zurückgezahlt werden. Gemäß § 23 Ziffer 2 KG-Vertrag war der Verwertungserlös bei Liquidation, Verkauf der Schiffe oder deren Totalverlust in folgender Reihenfolge zu verteilen:

“a) Rückzahlung aller Hypothekenverbindlichkeiten, sodann Zahlung aller Verbindlichkeiten an Dritte sowie Begleichung rückständiger Kosten.

b) Rückzahlung der Kommanditeinlagen der Kommanditisten (mit Ausnahme A GmbH, Kläger zu 1. und B) in Höhe von 83 % der Einlagen bei einem Verkauf im Jahre 2003 oder später. Erfolgt der Verkauf in einem früheren Wirtschaftsjahr, so erhöht sich der Rückzahlungsbetrag um 5 % für jedes Kalenderjahr, jedoch maximal bis 100 %.

c) Rückzahlung der stillen Beteiligungen.

d) Rückzahlung der Kommanditeinlagen der A GmbH, Kläger zu 1. und B in Höhe der nach § 23 Abs. 2 b) dieses Vertrages an die anderen Kommanditisten prozentual zu zahlenden Einlagen.

e) Danach verbleibende Liquiditätsüberschüsse werden auf sämtliche Kommanditisten und stille Gesellschafter im Verhältnis ihrer Nominaleinlagen verteilt.“

In einer Änderung des KG-Vertrags vom … 2001 wurde die KG bis zum 31. Dezember 2011 fest geschlossen. Gemäß § 3 der Änderung zum KG-Vertrag sollten auf diesen Zeitpunkt die Kommanditisten, mit Ausnahme der Y GmbH & Co. KG sowie des Klägers zu 1. und B, aus der Gesellschaft ausscheiden. Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung mit Mehrheit die Fortsetzung der KG über den 31. Dezember 2011 beschließen sollte, sollten die von der C GmbH vertretenen Kommanditisten aus der Gesellschaft ausscheiden und die garantierte Abfindung gemäß § 7 des Änderungsvertrags zum KG-Vertrag erhalten. § 23 KG-Vertrag blieb durch die Änderung unberührt.

Nach der Umfirmierung der A GmbH in die H GmbH erwarb der Kläger zu 1. deren Kommanditbeteiligung über einen Nominalwert von … sowie deren stille Beteiligung über einen Nominalwert von … jeweils zu einem Preis von … € mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, sodass beide Kläger im Streitjahr an der KG mit einem Nominalbetrag von … beteiligt waren und eine stille Beteiligung in gleicher nomineller Höhe hatten.

Am … 2011 fasste die Gesellschafterversammlung drei Beschlüsse. Zunächst wurde mit einer schriftlichen Beschlussfassung Einverständnis erklärt, dann der geplanten Ausschüttung im vierten Quartal 2011 von 7 % sowie der Forstsetzung der Kommanditgesellschaft über den 3...

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