Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltsgleich mit EFG 1996, 366. Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen I R 96/96)

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen I R 96/96)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) ist niederländischer Staatsbürger. Er erzielt beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus gepachteten Ländereien in der Bundesrepublik. Das beklagte Finanzamt (FA) hat den Kl. aufgefordert, den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu ermitteln. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung. Der Betrieb des Kl. liegt in NT C. Ausweislich einer Gewinnermittlung aufgrund Buchführung für das Jahr 1986 bewirtschaftete der Kl. im Jahre 1986 rd. 87 ha (gegenwärtig rd. 81 ha). Davon waren rd. 35 ha Eigentum, der Rest zugepachtet, 8,5 ha der zugepachteten Flächen lagen in der BRD. Der Kl. lebt nach seinen Angaben mit seiner Ehefrau in niederländischer Gütergemeinschaft. Seine Ehefrau arbeite auf dem Hof mit.

Das FA sprach den Kl. ausweislich der vorliegenden Steuerakten erstmals im November 1986 darauf an, daß er im Inland steuerpflichtige Kartoffellieferungen ausgeführt habe und bat um nähere Angaben zu seiner steuererheblichen Betätigung im Inland. Im Mai 1987 forderte es ihn auf, für 1986 eine Steuererklärung abzugeben. Der Kl. sprach an Amtsstelle vor und legte seine Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 1986 vor. Danach ergab sich ein anteiliger Gewinn aus den gepachteten Flächen in der BRD in Höhe von 17.212 DM. Das FA veranlagte den Kl. dementsprechend mit Bescheid vom 19. Mai 1988. Für die Folgejahre 1987 bis 1989 erließ es ebenfalls Bescheide. Es legte ihnen einen geschätzten Gewinn von jeweils 17.500 DM zugrunde.

Der Kl. erhob gegen den Bescheid für 1986 und die Folgebescheide Einspruch. Er meinte, das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik bestehe nur für die Einkünfte aus den im Inland gepachteten Flächen. Diese Einkünfte seien gemäß § 13 a EStG zu ermitteln. Daß er nach niederländischem Recht bezüglich seines Betriebs buchführungspflichtig sei, sei hinsichtlich seiner Einkünfte aus den gepachteten Flächen in der BRD unerheblich.

Die vorgenannten Einspruchsverfahren zogen sich in die Länge. Mit Schreiben vom 6. Februar 1995 teilte das FA dem Kl. mit, daß die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittsätzen weggefallen seien. Daß der Ausgangswert im Sinne des § 13 a Abs. 4 EStG mehr als 32.000 DM betrage, ergebe sich aus der Ermittlung in der Anlage ESt 3 L zum Steuerbescheid 1986. Der Kl. werde gebeten, ab 1. Juli 1995 den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu ermitteln.

Der Kl. erhob Beschwerde. Er führte sinngemäß aus, für die Gewinnermittlung gemäß §13 a EStG könne nur auf die im Inland gepachteten Flächen abgestellt werden. Er bewirtschafte zur Zeit 28 ha, im Inland. Die Viehhaltung sei aufgegeben worden. Der Ausgangswert betrage folglich weniger als 32.000 DM.

Die OFD wies die Beschwerde zurück. Sie führte aus, die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen setze einen landwirtschaftlichen Betrieb im Inland voraus. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Die im Inland gepachteten Flächen gehörten wegen der räumlichen Nähe und der einheitlichen Bewirtschaftung zu dem Betrieb des Kl. in den Niederlanden. Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen komme nur in Betracht, wenn der gesamte landwirtschaftliche Betrieb die Voraussetzungen hierfür erfülle, denn Zweck und sachliche Rechtfertigung der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen liege in der Entlastung kleinerer Betriebe. Der Ausgangswert für den Gesamtbetrieb betrage mehr als 32.000 DM. Der Gewinn des Gesamtbetriebs sei deshalb einheitlich zu ermitteln und anschließend aufzuteilen.

Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Klage. Er meint sinngemäß, der angefochtene Bescheid müsse schon aus formellen Gründen aufgehoben werden. Denn wegen des ehelichen Güterstandes und der Mitarbeit seiner Ehefrau bestehe eine GbR, so daß die angefochtene Aufforderung an diese hätte gerichtet werden müssen. Materiell seien für die Besteuerung im Inland allein die gepachtenen Flächen erheblich. Die im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmale müßten außer Betracht bleiben (§ 49 Abs. 1, 2 EStG). Für die gepachtenen Flächen gebe es Einheitswertfeststellungen. Danach betrage der Vergleichswert der Flächen weniger als 32.000 DM.

Der Kl. beantragt,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, daß sich die Gewinnermittlungspflicht nur auf die inländischen Flächen beziehe.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung auf die Beschwerdeentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat hat die materielle Rechtsfrage in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Steuerberaterin … ebenfalls Prozeßbevollmächtigte war, am 16. Janu...

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