vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung einer privaten Versorgungsleistung nach Veräußerung der übergebenen Wirtschaftseinheit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Grundsätzen einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen.
  2. Im Falle einer nachträglichen Veräußerung des übergebenen Vermögens ist ein Umschichtungsvorgang auch dann unschädlich, wenn keine anderweitige existenzsichernde Wirtschaftseinheit angeschafft wurde, sondern der Erlös zur Schuldentilgung verwendet wurde und dadurch Zinsaufwendungen erspart werden, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen.
  3. Zur Umschichtung in Geldvermögen.
 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2010; Aktenzeichen X R 55/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger ab Juli 2003 (Streitjahr) noch dazu berechtigt sind, an die Eltern des Klägers gezahlte wiederkehrende Leistungen als Sonderausgaben abzuziehen.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eltern des Klägers übertrugen auf die Kläger mit notariellen Verträgen aus den Jahren 1987 und 1992 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge das bebaute Grundstück … in N. gegen Vereinbarung einer wiederkehrenden monatlichen Zahlung in Höhe von 1.000 DM/Monat (Vereinbarung durch Übergabevertrag 1987) sowie 2.500 DM/Monat (Vereinbarung durch Übergabevertrag 1992), insgesamt also 3.500 DM (1.789 €) monatlich. In den Verträgen war die Anwendbarkeit der gegenseitigen Abänderbarkeit der Versorgungsrente entsprechend § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich vereinbart.

Die Kläger betrieben in dem Gebäude gemeinschaftlich eine Arztpraxis, zunächst nur im Erdgeschoss und später auch im Obergeschoss. Durch die Aufnahme weiterer Ärzte entstand schließlich eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, an der die Kläger bis heute beteiligt sind.

Die Kläger veräußerten im Jahre 2001 einen Anteil von 2/3 an dem Grundstück in N. für 400.000 DM an andere Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis. Den Erlös verwendeten sie – zusammen mit 50.000 DM aus eigenen Mitteln – zur Tilgung eines Darlehens in Höhe von 100.000 DM für ein vermietetes Grundstück in H. sowie für die Tilgung von betrieblichen Praxisdarlehen für das veräußerte Grundstück in N. in Höhe von 150.000 DM. Den Restbetrag in Höhe von 200.000 DM verwendeten die Kl. zur Tilgung des Darlehens für ihr privat genutztes Einfamilienhaus in C.

Den restlichen Anteil von 1/3 veräußerten die Kläger zum 30. Juni 2003 an Mitgesellschafter der Gemeinschaftspraxis. Den Kaufpreis von 200.000 DM (102.258 €) setzten sie zur Tilgung ihres betrieblichen Praxisdarlehens ein.

Die Kläger vereinbarten mit den Eltern des Klägers zum 30.06.2003, dass ab dem 01.07.2003 eine monatliche dauernde Last in Höhe von 1.000 € gezahlt werden sollte.

Die Kläger machten die wiederkehrenden Zahlungen für den Zeitraum 01.01.-30.06.2003 in Höhe von 10.734 € (6 x 1.789 €) und auch ab dem 01.07.2003 insgesamt, also in Höhe von 6.000 €, als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt (FA) versagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung die Anerkennung ab dem 01.07.2003 als Sonderausgabe und beurteilte die Zahlungen ab dem 01.07.2003 als nicht berücksichtigungsfähige Unterhaltsrente im Sinne von § 12 Nr. 2 Einkommensteuergesetzt (EStG), weil das zuvor erworbene Grundstück in den Jahren 2001 zu 2/3 und im Streitjahr zu 1/3 und damit letztlich vollständig veräußert worden sei. Nach Vollziehung der zweiten Veräußerung im Streitjahr habe keine begünstigte existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit mehr bestanden. Vielmehr sei der Erlös vollständig zur Tilgung verschiedener privater und betrieblicher Verbindlichkeiten verwendet worden.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, die Zahlungen seien als Sonderausgaben, und zwar auch für den Zeitraum ab dem 01.07.2003, abziehbar. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 01.03.2005 (BStBl II 2007, 103) entschieden habe, könne auch die Überlassung von Geld zur Tilgung langfristiger Schulden geeigneter Gegenstand einer Vermögensübergabe sein. Wenn, wie im Streitfall, die existenzsichernde Wirtschaftseinheit in Absprache mit dem Übergeber nachträglich „zu Geld gemacht werde”, müsse dieser Vorgang ebenfalls in der Weise begünstigt sein, dass entsprechende Zahlungen aus dem übergebenen Vermögen – in Form ersparter Zinsaufwendungen – als wiederkehrende Versorgungsleistungen und damit als Sonderausgaben abziehbar seien. Die Kläger hätten auch höhere Schuldzinsen erspart (ca. 15.000 €) als sie zukünftig, also ab dem 01.07.2003, an wiederkehrende Leistungen zu erbringen hätten (12.000 € pro Jahr).

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 13. Juli 2006 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 9. Mai 2007 die Einkommensteuer so herabzusetzen, wie sie sich unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben in Höhe von 6.000 € ergibt.

Der Beklagte bean...

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