vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 6b EStG ist dahin zu interpretieren, dass eine Übertragung der in einem Gewerbebetrieb entstandenen stillen Reserven auf zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende WG zulässig ist, wenn der Veräußerungsgewinn nicht der GewSt unterliegt.
  2. Da der bei Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen erzielte Gewinn nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen ist und damit nicht der GewSt unterliegt, kann die GewSt durch die Übertragung stiller Reserven auf Ersatz-WG gemäß § 6b EStG nicht verloren gehen. Gewinne, die aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs resultieren und nicht der GewSt unterliegen, werden daher von dem Übertragungsverbot nach § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst.
 

Normenkette

EStG § 6b

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen IV R 28/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Übertragung einer nach dem Verkauf eines Betriebes nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten Rücklage auf land- und forstwirtschaftliches Anlagevermögen.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemäß § 26b EStG zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte bis März 1996 mit dem Betrieb eines Campingplatzes auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Daneben erzielte er mit einem weiteren Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG). Der Kläger ermittelte die Einkünfte jeweils durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er für das der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG entsprechende Wirtschaftsjahr. 1996 veräußerte er den Campingplatz einschließlich des Anlagevermögens für x DM und errechnete einen Veräußerungsgewinn in Höhe von x DM. In Höhe eines Teilbetrags erklärte er laufenden Gewinn und bildete hinsichtlich des verbleibenden Gewinns eine Rücklage nach § 6b EStG, die er auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb übertrug. Nach Abzug des Verlustes aus dem laufenden Betrieb erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von x DM. Die Einkommensteuer 1996 wurde entsprechend diesen Angaben mit dem gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom 16. August 1999 festgesetzt.

Ende des Jahres 2000 führte das Finanzamt R beim Kläger eine auch das Streitjahr umfassende Außenprüfung durch. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führten die insoweit zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen zu einer Gewinnerhöhung um x DM. Den Verkauf des Campingplatzes wertete die Prüferin als Betriebsaufgabe und ermittelte bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Aufgabegewinn in Höhe von x DM. Die Prüferin versagte die Bildung und Übertragung einer Rücklage aus dem Gewerbebetrieb in den landwirtschaftlichen Betrieb unter Hinweis auf die Vorschrift des § 6b Abs. 4 S. 2 EStG und erfasste stattdessen für das Jahr 1996 einen tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Das beklagte Finanzamt (FA) folgte der Auffassung der Prüferin und erließ unter dem 18. Januar 2001 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996, mit dem es die Einkommensteuer auf x DM festsetzte. Den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsbescheid vom 15. Februar 2005 als unbegründet zurück, weil es weiterhin die Ansicht vertrat, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6b Abs. 4 S. 2 EStG eine Übertragung vom Gewerbebetrieb auf einen landwirtschaftlichen Betrieb untersagt und der zwischen den Beteiligten unstreitige Aufgabegewinn in Höhe von x DM daher bei der Einkommensteuerfestsetzung 1996 zu erfassen sei.

Mit der Klage begehren die Kläger die Besteuerung nach dem von ihnen erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit einhergehend in Höhe des verbleibenden Veräußerungsgewinns die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG und deren Übertragung auf den landwirtschaftlichen Betrieb.

Sie sind der Meinung, dass die Vorschrift des § 6b Abs. 4 S. 2 EStG abweichend von ihrem Wortlaut im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen sei, dass die Übertragung einer im Gewerbebetrieb gebildeten Rücklage auf einen landwirtschaftlichen Betrieb zulässig sei, wenn der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer unterliege. Zweck der Vorschrift sei die Sicherung des Gewerbesteueraufkommens. Löse der Vorgang keine Gewerbesteuerpflicht auslöse, sei auch das Gewerbesteueraufkommen nicht gefährdet.

Die Kläger beantragen,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid Bezug.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerbescheid 18. Januar 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Beklag...

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