Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2000; Aktenzeichen III R 35/98)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin – Kl'in – (GmbH & Co. KG) Investitionszulage beanspruchen kann für von ihr im Jahr 1993 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter, die sie an eine Betreibergesellschaft (ebenfalls GmbH & Co. KG) verpachtet hat, die im Fördergebiet ein Hotel betreibt, in dem diese Wirtschaftsgüter genutzt werden.

Kl'in, ist die Mitte 1991 gegründete … B. GmbH & Co. KG mit Sitz in … (Niedersachsen), an der als Komplementärin ohne Geschäftseinlage die … B. Verwaltungs-GmbH, nach Umfirmierung im Dezember 1992 Park Hotel … Verwaltungs-GmbH (nachfolgend P-GmbH), und die Kommanditisten W. B. und K. H. mit je 200 TDM Kommanditeinlage sowie K. H. und B. J. mit je 400 TDM Kommanditeinlage beteiligt waren.

Die Kl'in errichtete im Fördergebiet (in den neuen Bundesländern) in Neu. auf eigenem Gelände ein Hotel und stattete dieses vollständig aus.

Sie verpachtete die Hotelanlage mit Pachtvertrag vom 16.10.1992 auf zehn Jahre fest mit zweimaliger Verlängerungsoption von je fünf Jahren für die Pächterin einschließlich des im Streitjahr 1993 angeschafften Inventars an die Park Hotel GmbH & Co. KG (nachfolgend P-KG), die ebenfalls ihren Sitz in He. hat und deren Geschäftsleitung sich seit dem 01.05.1993 in Neu … befindet. Komplementärin ohne Geschäftseinlage ist – wie auch schon bei der Kl'in – die P-GmbH. Als Kommanditisten sind die Kl'in mit 51 v.H. (204 TDM Kommanditeinlage) und der Hotelkaufmann F. H. mit 49 v.H. (196 TDM Kommanditeinlage) beteiligt.

Auf den Inhalt der Gesellschaftsverträge der Kl'in vom 10.06.1991 (Vertragsakte bei den Steuerakten) und der P-KG vom 16.10.1992 (Vertragsakte der Steuerakten der P-KG) sowie des Pachtvertrages vom 16.10.1992 (Vertragsakte der Steuerakten der P-KG) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Verpachtung wurde von He. aus betreut, insbesondere wurden hier der Schriftverkehr und die Zahlungen auf einem, bei der Kreissparkasse Br. unterhaltenen Bankkonto abgewickelt sowie die Bücher geführt.

Die Kl'in beantragte für die 1993 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG) für Investitionen im Fördergebiet, und zwar in Höhe von 125.489 DM (8 v.H. der Anschaffungskosten von 1.568.611 DM).

Der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA), versagte die begehrte Investitionszulage mit der Begründung, die Wirtschaftsgüter seien Sonderbetriebsvermögen der Kl'in bei der P-KG mit der Folge, daß nicht die Kl'in, sondern die P-KG anspruchsberechtigt sei.

Der Einspruch der Kl'in hiergegen, den sie damit begründete, die Wirtschaftsgüter gehörten zu ihrem Betriebsvermögen, nicht zu einem Sonderbetriebsvermögen bei der P–KG, blieb ohne Erfolg. Die Wirtschaftsgüter seien – so die Begründung des FA – von der Kl'in als Gesellschafterin der P-KG an diese verpachtet und deshalb dort Sonderbetriebsvermögen, da sie im Sinne von §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) von einer Gesellschafterin (der Kl'in) der Gesellschaft (der P-KG) zur Verfügung gestellt seien. Insoweit sei anspruchsberechtigt nicht die Kl'in, sondern die P-KG.

Nach den BFH-Urteilen vom 16.06.1994 IV R 48/93 und 22.11.1994 VIII R 93/93 (inzwischen veröffentlicht BStBl II 1996, 82 und 1996, 93) gehörten die Wirtschaftsgüter dagegen nicht zum Sonderbetriebsvermögen bei der P-KG, da bei ganz oder teilweise gesellschafteridentischen Personengesellschaften die Zuordnung zum Gesellschaftsvermögen Vorrang vor der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen habe.

Es fehle dann aber an der weiteren Voraussetzung, daß die Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören müßten. Die Vermietung als solche begründe nämlich keine Betriebsstätte im Fördergebiet, denn bei der Vermietung gehe gerade die Verfügungsgewalt an der Sache auf den Mieter über. Der beim Verpächter verbleibende mittelbare Besitz sei nicht ausreichend.

Mit der Klage vertritt die Kl'in weiterhin die Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Investitionszulage erfüllt zu haben.

Sie erziele nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte aus einem voll eingerichteten, im Fördergebiet belegenen Gewerbebetrieb. Die Wirtschaftsgüter, für welche die Investitionszulage begehrt werde, gehörten zu diesem Betrieb. Es möge zwar zutreffen, daß die Kl'in im Fördergebiet keinen Betrieb und auch keine Betriebsstätte unterhalte; sie beziehe aber in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte im Rahmen eines dort belegenen Betriebes, zu dessen Anlagevermögen die Wirtschaftsgüter gehörten. Da die Betreibergesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, an der die Kl'in als Mitunternehmerin beteiligt sei, sei ihr auch die Betriebsstätte zuzurechnen.

Die Kl'in beantragt,

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