rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bis zum Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der einschlägigen Voraussetzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn u.a. dann nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche 20 ha nicht überschreitet.

2. Der Gewinn ist letztmalig nach Durchschnittssätzen in dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, in dem das Finanzamt auf den Wegfall einer der Voraussetzungen des § 13a EStG hingewiesen hat.

3. Landwirte sollen aufgrund einer jahrzehntelangen Tradition bei Änderung der steuerlichen Verhältnisse durch Hinweise besonders geschützt werden.

 

Normenkette

EStG § 13a

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Kläger in den Streitjahren (streitigen Wirtschaftsjahren 1999/2000 – 2001/2002) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln durfte.

Der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb (überwiegend Viehhaltung). Der Betrieb hatte eine Größe von rund…[deutlich mehr als 20] ha Nutzfläche,…Das Finanzamt hatte die Kläger bisher einkommenssteuerlich nicht geführt. Ende des Jahre 2002 erfuhr das Finanzamt aufgrund einer Anfrage der Landwirtschaftlichen Alterkasse, dass der Kläger mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftete.

Das Finanzamt forderte den Kläger daraufhin im April 2003 auf, rückwirkend ab ...1999 Steuererklärungen abzugeben und darin einen nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu erklären (EStA Bl. 7). Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin schätzte das Finanzamt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ab [Wirtschaftsjahr] 1999 nach Richtsätzen. Mit hiergegen eingelegtem Einspruch machten die Kläger geltend, das Finanzamt habe den Kläger für die Streitjahre nicht vorab auf den Beginn des Wegfalls der Besteuerung nach Durchschnittssätzen hingewiesen, wie dies nach dem Gesetz (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG) indes erforderlich gewesen wäre. Der Kläger habe diese Säumnis des Finanzamtes auch nicht etwa durch wissentlich falsche Angaben verursacht, wie dies in einem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 29.11.2001, IV R 13/00, BStBl II 2002, 147) indes der Fall gewesen sei.

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Ein besonderer Hinweis sei nicht nötig gewesen. Angesichts der heutigen Informationsmöglichkeiten „hätte sich das Eintreten des Ausschlussgrundes nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 EStG „förmlich aufdrängen müssen”. Wegen der Auffassung des Finanzamts im Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid verwiesen (EStA 29). Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger meinen, in ihrem Fall hätte das Finanzamt sie auf den Wegfall der Voraussetzungen der Durchschnittbesteuerung vorab hinweisen müssen. Der vom BFH entschiedene Fall (a.a.O.) treffe auf ihre Verhältnisse nicht zu, denn sie hätten eben nicht wissentlich falsche Steuererklärungen abgegeben. Vielmehr seien Sie als steuerliche Laien schutzwürdig. Im Übrigen – hilfsweise - habe das Finanzamt die Einkünfte auch unzutreffend hoch geschätzt.

Sie, die Kläger, seien für die Streitjahre, wie auch für die Vorjahre, nicht verpflichtet gewesen, Steuererklärungen abzugeben, denn der nach § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn habe jeweils unter den Beträgen gelegen, von denen an Einkommensteuererklärungen abzugeben sind (§ 56 EStDV), weitere Einkünfte hätten sie nicht erzielt. Wegen der Begründung der Klage im Einzelnen wird auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 19.10.04 und 12.01.05 verwiesen (GA Bl. 7, 43, 51).

Die Kläger beantragen,

wie erkannt zu entscheiden.

Das Finanzamt beantragt,

Klagabweisung

und meint auch weiterhin, der Gewinn könne nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Die Kläger hätten jährliche Steuererklärungen abgeben müssen. Hätten Sie dies getan, hätte das Finanzamt sie rechtzeitig auffordern können, „den tatsächlichen Gewinn zu ermitteln”. Entgegen der Auffassung der Kläger seien diese zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet gewesen, denn die Kläger hätten auch zur Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte gem. § 56 EStDV den Gewinn eben nicht mehr nach § 13a EStG ermitteln dürfen, wie diese jedoch meinten. Anderenfalls wären die Kläger „nicht hinnehmbar” besser gestellt gegenüber solchen Landwirten, die regelmäßige Steuererklärungen abgeben. Wegen der Auffassung des Finanzamtes im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung und den Schriftsatz vom 10.11.2004 verwiesen (GA Bl. 38, 46).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Kläger durften den Gewinn in den streitigen Wirtschaftsjahren gemäß § 13a EStG ermitteln.

Nach § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, sofern - u.a. - die landwirtschaftliche Nutzfläche 20 ha nicht überschreitet, was hier zwar der Fall ist. Allerdings ist der Gewinn letztmalig nach Durchschnittssätzen in dem Wirtschaftsjahr...

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