BMF, 22.7.2015, IV B 6 - S 1301/08/10012 :047

1 Anlage

Anliegend übersende ich die mit dem Finanzministerium der Niederlande am 14.7.2015 getroffene Absprache zur Intensivierung des spontanen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Steuervereinbarungen und Entscheidungen in Bezug auf Artikel 9 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG und die §§ 8 und 9 des EU-Amtshilfegesetzes.

Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Finanzministerium der Niederlande
zur Intensivierung des spontanen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende
Steuervereinbarungen und Entscheidungen

Das Bundesministerium der Finanzen und das Finanzministerium der Niederlande (im Folgenden „die Teilnehmer”) – im Hinblick auf

Artikel 9 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (im Folgenden die „Richtlinie”),

die EU-Musteranleitung für den spontanen Austausch grenzüberschreitender Steuervorbescheide und einseitiger Vorabzusagen über Verrechnungspreise von 2013 (im Folgenden die „EU-Musteranleitung”),

die anstehenden Änderungen von EU-Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch,

den allgemeinen Grundsatz der Gegenseitigkeit, den beide Teilnehmer als einen wichtigen Aspekt ihrer beiderseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Besteuerung betrachten, ihren Wunsch,

  • auf dem Gebiet der Besteuerung möglichst transparent zu handeln und
  • den spontanen Informationsaustausch in Bezug auf alle Informationen mit potenzieller Auswirkung auf die Steuerveranlagung(en) im anderen Teilnehmerstaat zu intensivieren –

haben sich auf das Folgende verständigt:

Artikel 1
  1. Für die Anwendung dieser Absprache sind zuständige Behörden

    1. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse übertragen hat;
    2. in den Niederlanden der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter.
  2. Die Teilnehmer werden einander durch Briefwechsel die Namen und Anschriften der jeweiligen bevollmächtigten Vertreter und spätere Änderungen bei diesen Vertretern mitteilen.
Artikel 2
  1. Die zuständigen Behörden der Teilnehmerstaaten werden einander spontan Informationen über Vereinbarungen oder Entscheidungen ihrer Steuerbehörden mit potenzieller grenzüberschreitender Auswirkung auf die Steuerveranlagung(en) des anderen Teilnehmerstaats und insbesondere Informationen über die folgenden Vereinbarungen und Entscheidungen übermitteln:

    1. einseitige Vorabzusagen und Entscheidungen über Verrechnungspreise;
    2. zweiseitige oder mehrseitige Vorabverständigungsvereinbarungen und Entscheidungen über Verrechnungspreise, sofern der andere Teilnehmerstaat nicht Partei der zweiseitigen oder mehrseitigen Vereinbarung oder Entscheidung ist;
    3. andere Arten von Steuervorbescheiden nach der Definition des OECD-Forums Schädliche Steuerpraktiken;
    4. Vereinbarungen und Entscheidungen betreffend steuerliche Präferenzsysteme wie beispielsweise Innovationsboxen.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b handelt es sich bei einseitigen, zweiseitigen oder mehrseitigen Vorabzusagen beziehungsweise Vorabverständigungsvereinbarungen über Verrechnungspreise um verbindliche Vereinbarungen oder Vorabzusagen zwischen einem Steuerpflichtigen und einem oder mehr als einem Staat (oder seinen Gebietskörperschaften), bei denen im Vorfeld von Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen Kriterien (zum Beispiel Verrechnungspreismethoden, Vergleichswerte und angemessene Anpassungen der Vergleichswerte, kritische Annahmen in Bezug auf künftige Ereignisse) festgelegt werden, nach denen sich für eine bestimmte Dauer die Verrechnungspreisgestaltung oder die Verrechnungspreise selbst für diese Geschäftsvorfälle richten. Vorabzusagen beziehungsweise Vorabverständigungsvereinbarungen über Verrechnungspreise nach diesem Absatz umfassen auch Entscheidungen der Steuerbehörden mit entsprechendem Inhalt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der zuständigen Behörde des anderen Staates schnellstmöglich und spätestens einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind, übermittelt.
  4. Erweisen sich die übermittelten Informationen als unzutreffend oder unvollständig, so sind die zuständigen Behörden verpflichtet, sich schnellstmöglich in dieser Angelegenheit miteinander in Verbindung zu setzen.
Artikel 3

Der Informationsaustausch erfolgt entweder in englischer Sprache oder unter Beifügung einer Übersetzung der maßgeblichen Informationen in die englische Sprache.

Artikel 4

Diese Absprache verpflichtet die Teilnehmer in keiner Weise in Bezug auf die bevorstehenden Änderungen von EU-Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch.

Artikel 5
  1. Soweit erforderlich werden die Teilnehmer darüber beraten, wie die Pflichten aus dieser Absprache erfüllt werden.
  2. Die in Artikel 2 bezeichneten Informationen werden elektronisch über das Gemeinsame Kommunikationsne...

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