Kommentar

Teil 1: Grundlagen zur Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wurde ab 2021 erhöht. Welche Regelungen gelten nun? Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Entfernungspauschale ab 2021

Für die Wege zur Arbeit wurde bis 2020 einheitlich eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer gewährt. Ab 2021 ist eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 5 Cent auf 35 Cent erfolgt. In einem weiteren Schritt ist von 2024 an bis 2026 eine Erhöhung um weitere 3 Cent auf 0,38 EUR vorgesehen.

Die befristete Anhebung wird entsprechend auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen. Für die ersten 20 Kilometer der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt die Pauschale unverändert.

Zu den Änderungen hat die Finanzverwaltung nun einen ausführlichen Anwendungserlass herausgegeben (BMF, Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 - S 2351/20/10001 :002). Das Schreiben ist mit Wirkung ab 1.1.2021 anzuwenden. Auf folgende Punkte und Neuerungen ist besonders hinzuweisen.

Höhe der Entfernungspauschale

Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, wie folgt zu berechnen:

Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 EUR zuzüglich

Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 EUR.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings unverändert auf maximal 4.500 EUR jährlich begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. "Sammelpunkt" oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines "weiträumigen Tätigkeitsgebiets" gelten die Regelungen der Entfernungspauschale entsprechend (vgl. dazu BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 38 bis 46).

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Weitere Einzelheiten zur Ermittlung der Pauschalen und weitere Abweichungen vom bisherigen Recht finden Sie im folgenden Kapitel 2.

Arbeitgeberzuschüsse für die Pkw-Nutzung können bis zur Höhe der neuen Entfernungspauschale mit 15 Prozent Pauschalsteuer belegt werden. Die (erhöhte) Pauschalierung ist auch bei der Dienstwagengestellung möglich. Einzelheiten dazu erfahren Sie in Kapitel 3 und 4.

Teil 2: Neue Einzelheiten aus dem Erlass zur Entfernungspauschale

Die Finanzverwaltung klärt im BMF-Schreiben v. 18.11.2021 viele Anwendungsfragen. Wichtige Einzelheiten werden hier kurz vorgestellt.

Maßgebende Entfernung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.

Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (vgl. BFH, Urteil v. 24.9.2013, VI R 20/13). Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen.

Fallen die Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. H 9.10 "Fahrtkosten bei einfacher Fahrt" LStH 2021).

Verschiedene Verkehrsmittel

Beschäftigte legen die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d. h. für eine Teilstrecke werden das Auto und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres das eigene Auto und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung anhand der kürzesten Straßenverbindung der Gesamtstrecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu ermitteln. Diese ist im nächsten Schritt in die Teilstrecken der je...

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