Erhalten Sie vom Finanzamt einen Nachforderungsbescheid – ein solcher ergeht oftmals nach einer Außenprüfung –, müssen Sie i. d. R. neben den zu wenig entrichteten Steuern auch noch Zinsen nachzahlen.

Die Zinsen sind Nebenleistungen der Steuer, zu der sie festgesetzt werden.[1] Bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen ist der Steuerschuldner auch immer der Zinsschuldner. Zinsen nach § 233a AO sind keine Strafe, sondern zeitlaufabhängige Gegenleistung für die mögliche Kapitalnutzung. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die Zinsen durch eine verzögerte Bearbeitung beim Finanzamt oder eine verspätete Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen entstehen.[2]

 
Praxis-Tipp

Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen, um hohe Nachzahlungszinsen zu vermeiden

Droht eine hohe Steuernachzahlung in Verbindung mit einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung und damit der Entstehung von Zinsen, bietet es sich an, die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr bereits vor Abgabe der Steuererklärung nach oben anpassen zu lassen.

Überweisungen an die Finanzverwaltung zu tätigen, weil man mit hohen Steuernachzahlungen rechnet, führt jedoch nicht zum Erfolg. Die Vorauszahlungen müssen vom Finanzamt erst festgesetzt werden, bevor sie bei der Berechnung des zu verzinsenden Betrags in Abzug gebracht werden können.

Die Zinsen werden gem. § 233a Abs. 3 AO nach folgendem Unterschiedsbetrag bemessen:

 
  festgesetzte Steuer
abzgl. anrechenbarer Steuerabzugsbeträge
abzgl. Vorauszahlungs-Soll
= zu verzinsender Betrag

Lässt man also bereits vor dem Ergehen des Steuerbescheids das Vorauszahlungs-Soll nach oben anpassen, vermindert sich der zu verzinsende Betrag und damit die Belastung mit Nachzahlungszinsen.

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