BMF, 18.12.1997, IV A 4 - S 0338 - 67/97/IV A 5 - S 0622 - 116/97

Anmerkung

Anmerkung der Redaktion: Dieses BMF-Schreiben ist überholt. Vgl. nunmehr BMF, Schreiben vom 3.7.1998, BStBl 1998 I S. 876.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mit Beschlüssen vom 20.8.1997, 1 BvR 1300/89 und 1 BvR 1523/88 u.aUmwStG. folgendes entschieden:

  1. Eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Besteuerungsschranken käme nur in Betracht, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die steuerliche Belastung (wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen) zusammengenommen ein solches Ausmaß erreichen, daß nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dem Stpfl. verbliebe ein Kernbestand des Erfolgs eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich.
  2. Die Frage, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Abzug von der Bemessungsgrundlage von Verfassungs wegen zuzulassen sind, betrifft den Regelungsbereich, der vom Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfaßt wird. Die Frist für die gebotene Neuregelung hat das BVerfG als in den Jahren 1985 und 1989 noch nicht abgelaufen angesehen.

Das BVerfG hat auch im Beschluß vom 24.6.1992 (BStBl 1992 II S. 774) die dem Gesetzgeber für die Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften zur Verfügung stehende Frist seinerzeit für noch nicht abgelaufen angesehen. Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1993 betreffen, sind weder beim BVerfG noch beim BFH anhängig (vgl. Beil. Nr. 3/1997 zum BStBl II Nr. 17 vom 9.10.1997).

Ferner hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG mit Beschluß vom 14.3.1997 2 BvR 861/92 eine u.a. gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:

Die Nr. 1 und 5 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10.4.1995, IV A 4 - S 0338 - 13/95/IV A 5 - S 0622 - 23/95 (BStBl 1995 I S. 264) i.d.F. des BMF-Schreibens vom 24.9.1997 IV A 4 - S 0338 - 48/97/IV A 5 - S 0622 - 71/97 (BStBl 1997 I S. 858) zur beschränkten Abziehbarkeit von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG und zur Höhe der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.

Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren § 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG bzw. des § 33 Abs. 3 EStG kommt nicht mehr in Betracht.

Art. 97§ 18 a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da die Kammerbeschlüsse des BVerfG keine Gesetzeskraft haben.

 

Normenkette

AO § 165 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 1015

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