FinMin Berlin, 3.2.2012, III B - S 2242 - 1/2009

Zur ertragsteuerlichen Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung wird wie folgt Stellung genommen:

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft aus und wird diese gleichzeitig von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, liegt kein Fall der (steuerneutralen) Realteilung vor. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die auch von der Finanzverwaltung geteilt wird (vgl. BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl 2006 I S. 228), ist Voraussetzung dafür die Beendigung der bisherigen Mitunternehmerschaft.

Es handelt sich vielmehr um die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung. Bei dem mit Sachwertabfindung ausscheidenden Mitunternehmer entsteht regelmäßig ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch für das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung und gleichzeitiger Fortführung des Betriebs als Einzelunternehmen durch den nicht ausgeschiedenen Mitunternehmer.

Überführt der ausscheidende Mitunternehmer die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder in sein Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, hat er nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 EStG zwingend die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Soweit Verbindlichkeiten übernommen werden, liegt allerdings zumindest insoweit ein teilentgeltlicher Veräußerungsvorgang vor (vgl. RdNr. 15 des BMF-Schreibens vom 8.12.2011, BStBl 2011 I S. 1279).

Wird dem ausscheidenden Mitunternehmer auch ein – anteiliger – selbst geschaffener Mandantenstamm zugewiesen, ist dieser nach § 5 Abs. 2 EStG grundsätzlich weder bei der abgebenden Personengesellschaft noch in dem aufnehmenden Unternehmen anzusetzen.

Die spätere Besteuerung der stillen Reserven in dem übernommenen Mandantenstamm oder dem Geschäfts- oder Firmenwert ist sicherzustellen.

Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht auch, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die Wirtschaftsgüter nicht in ein Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder in sein Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, sondern in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft überführt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5

EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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