BMF, 13.6.2003, IV D 2 - S 0229 - 12/03

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.3.2003, IV D 2 – S 0229 – 4/03

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 25.3.2002, IV D 2 – S 0229 – 26/02 (BStBl 2002 I S. 477), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV

(zu Tz. 4.1.1.2.2 des BMF-Schreibens vom 25.3.2002, IV D 2 – S 0229 – 26/02)

Abgeordnete

steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG,

steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG,

steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG,

steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG.

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Zahlungen nach §§ 7b, 13a und 13b USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr gezahlt werden und weniger als 1.500 EUR betragen.

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, Entschädigungsgesetz und Ausgleichsleistungsgesetz

Zahlungen nach diesen Gesetzen, soweit sie nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG sind.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Abgabenordnunghttp://www.bundesfinanzministerium.de/Abgabenordnung-.624.htm zum Download bereit.

 

Normenkette

AO 1977 § 93a

MV § 2 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 340

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge