
(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf
1. |
eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 8 Investitionszulagengesetz 1999, § 7 Investitionszulagengesetz 2005, § 14 Investitionszulagengesetz 2007, § 15 Investitionszulagengesetz 2010, § 15 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz, § 96 Abs. 7 Einkommensteuergesetz, § 29a Berlinförderungsgesetz 1990, § 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz und § 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz zuständig sind, |
2. |
eine Steuerordnungswidrigkeit, |
3. |
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 21 Außenwirtschaftsgesetz zuständig sind, |
4. |
einen Subventionsbetrug oder |
5. |
eine Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG), |
schließen lassen (insbesondere § 116 AO, § 6 SubvG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1. |
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3
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2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionszulagenbetrugs, vgl. Absatz 3 Nr. 1a); |
3. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt. |
Anmerkung:
Für die Mitteilungen an die Finanzbehörden ist unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Mitteilung_von_Steuerstraftaten/mitteilung_von_Steuerstraftaten_node.html ein erläuterndes Merkblatt und ein Vordruckmuster abrufbar.
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