(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf
1. |
Eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 8 Investitionszulagengesetz 1999, § 7 Investitionszulagengesetz 2005, § 14 Investitionszulagengesetz 2007, § 15 Investitionszulagengesetz 2010, § 15 Absatz 2 Eigenheimzulagengesetz, § 96 Absatz 7, §§ 108, 121, 126 des Einkommensteuergesetzes, § 29a Berlinförderungsgesetz 1990, § 14 Absatz 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz, § 8 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz und § 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind, |
2. |
eine Steuerordnungswidrigkeit, |
3. |
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung nach § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes die Staatsanwaltschaft oder Behörden der Zollverwaltung zuständig sind, |
3a. |
Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Marktorganisationsgesetzes, § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 62 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes, § 53 Absatz 1 Nummer 15 des Waffengesetzes, |
4. |
einen Subventionsbetrug oder |
5. |
eine Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 10 Satz 2 EStG), |
schließen lassen (insbesondere § 116 der Abgabenordnung, § 6 SubvG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a: an die Behörden der Zollverwaltung bei Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich des Zollrechts, des Verbrauchsteuerrechts, des Kraftfahrzeugsteuer- und des Luftverkehrsteuerrechts (hierzu zählen auch der Bannbruch gemäß § 372 Absatz 1 der Abgabenordnung, mithin die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, beispielsweise der Schmuggel von Drogen oder Waffen) sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Behörden der Zollverwaltung gemäß § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständig sind; |
1a. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, oder, soweit bekannt, an die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden,
|
3. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionsbetrugs, vergleiche Absatz 3 Nummer 1a; |
4. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt. |
Anmerkung:
Für die Mitteilungen an die Finanzbehörden sind unter https://www.bzst.de/DE/Behoerden/Steuerstraftaten/ MitteilungSteuerstraftaten/mitteilungsteuerstraftaten.html ein erläuterndes Merkblatt und ein Vordruckmuster abrufbar.
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