Leitsatz

Ein Sparkassenmitarbeiter, der in der Personalreserve tätig ist und seinen jeweiligen Einsatzort erst morgens am Telefon erfährt, begründet nach Auffassung des Niedersächsischen FG keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Das FG urteilte, dass es an der Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes fehlt.

 

Sachverhalt

Der Bankkaufmann war in der Personalreserve der Sparkasse beschäftigt und erkundigte sich jeden Morgen bei der Zentrale, in welcher Filiale er wegen kurzfristiger Personalausfälle benötigt wird. Im Jahr 2008 steuerte er insgesamt 14 Filialen im nördlichen Teil eines Landkreises an. Einige Filialen besuchte er nur an einem Tag, andere wiederum an mehr als 30 Tagen. Das Finanzamt beurteilte die Filialen als regelmäßige Arbeitsstätten und lehnte einen Abzug der Reisekosten deshalb ab.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass der Bankkaufmann keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründet hat. Er kann daher Verpflegungsmehraufwendungen und die Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro Fahrtkilometer abziehen.

Eine beschränkter Werbungskostenabzug nach den Regelungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (lediglich Ansatz der Entfernungskilometer) rechtfertigt sich nach Ansicht des FG nur, wenn sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege zur Arbeit einstellen und seine Mobilitätskosten so mindern kann (z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften).

Der Arbeitseinsatz an den 14 Beschäftigungsorten entspricht nach Auffassung des FG nicht einer Beschäftigung an regelmäßigen Arbeitsstätten, da die Tätigkeit in erheblichem Maße zersplittert war. Der Bankkaufmann konnte sich nicht auf die Beschäftigungssituation einstellen und seine Fahrtkosten entsprechend mindern, da er erst am jeweiligen Morgen über seinen Arbeitsort informiert wurde. Daher fehlte es an der Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes, der für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlich ist.

 

Hinweis

Bei Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer seine Fahrtkosten nur mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abziehen, zudem scheidet ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen aus. Steuerlich attraktiver ist ein Werbungskostenabzug bei Auswärtstätigkeiten, bei dem die tatsächlichen Fahrtkilometer und die Verpflegungsmehraufwendungen zum Ansatz kommen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt unter dem Az. VI R 30/11.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.04.2011, 3 K 169/10

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