Die steuerschädliche Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung kann vermieden werden, wenn dem unterhaltsberechtigten Kind ein größerer Geldbetrag geschenkt wird, der es in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt und die Kosten der Ausbildung selbst zu bestreiten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vermietung einer Wohnung an unterhaltsberechtigtes Kind nach Geldschenkung (größerer Betrag)

Eltern schenken ihrem studierenden Sohn 140.000 EUR mit der Auflage, diesen Betrag bei einer Bank im Rahmen eines sog. Sparplans anzulegen und mit den daraus monatlich zufließenden Mitteln von 700 EUR den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten zu bestreiten.

Der Sohn zahlt den Mietzins nicht aus zuvor von den Eltern erhaltenem Barunterhalt. Aufgrund der Schenkung des Geldbetrags verfügt er über eigenes Vermögen, aus dem die Miete bestritten werden kann. Der mit dem Sohn abgeschlossene Mietvertrag ist daher steuerrechtlich anzuerkennen.[2]

Eltern steht es frei, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Entscheiden sie sich aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen i. S. d. § 42 AO anzusehen wäre.[3]

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