Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung hat sich der BFH mit Urteil vom 16.11.2016 geäußert.[1] Danach führt ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, ebenso wie der Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet und das Gebäude dem Grundstückseigentümer übergibt, grundsätzlich eine Werklieferung gem. § 3 Abs. 4 UStG aus.

Im entschiedenen Fall hatte der Mieter

  • die Sanierung des Daches der für ihn fremden Reithalle durchgeführt;
  • außerdem ließ er eine Fotovoltaikanlage anbringen.

Damit hat er nach Auffassung des BFH eine Werklieferung an den Grundstückseigentümer erbracht. Der Mieter habe dem Grundstückseigentümer nicht nur das Eigentum an den durch die Dachsanierung erstellten Dachteilen verschafft. Er habe darüber hinaus dem Grundstückseigentümer unmittelbar einen von diesem auch tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zugewendet. Denn neben dem Mieter, der das Dach zum Betrieb der Fotovoltaikanlage benötige, nutze auch der Grundstückseigentümer das Dach im Rahmen der Vermietung der Reithalle.

Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, da nicht klar ist, ob die Werklieferung des Klägers an die GbR entgeltlich war. Die Revision ist durch BFH-Beschluss vom 31.1.2017, XI R 11/16 als unzulässig verworfen worden.

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