Erfolgt die Lieferung direkt an den Verpächter, gilt der Verpächter auch als Leistungsempfänger. Er erlangt am Mietereinbau umsatzsteuerlich die Verfügungsmacht.

Der Pächter ist nicht Leistungsempfänger des Mietereinbaus, er bezahlt den Mietereinbau nicht und hat somit keinerlei Möglichkeit, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Bei derartigen Gegebenheiten kann man nicht von einem Mietereinbau sprechen. Es handelt sich hierbei um einen Einbau durch den Vermieter.

Der Vermieter hat aus den Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug, sofern die Vermietung umsatzsteuerpflichtig erfolgt.

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