Leitsatz

Gegen die Höhe der für ein auswärtig untergebrachtes, in Ausbildung befindliches volljähriges Kind im Jahr 2009 nach §§ 32 Abs. 6 und 33a Abs. 2 EStG zu gewährenden Freibeträge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach dem BAföG bei einer auswärtigen Unterbringung vorgesehenen erhöhten Förderbeträge.

 

Sachverhalt

In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2009 machten die Kläger u. a. Mietaufwendungen für die Unterbringung der auswärts studierenden Tochter als außergewöhnliche Belastung (agB) geltend. Da diese Kosten durch die gewährten Freibeträge abgegolten seien, hat das FA keinen weiteren Abzug zugelassen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machen die Kläger mit ihrer Klage geltend, dass es verfassungswidrig sei, ihnen die steuerrechtliche Entlastung vorzuenthalten, die anderen Staatsbürgern durch steuerfreie Subvention der Ausbildung ihrer Kinder durch BAföG-Leistungen zugutekäme. Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG berücksichtige nicht ausreichend die gesamten Komponenten des BAföG.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig studierendes Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, nicht isoliert am Maßstab des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG sondern vielmehr im Zusammenhang mit den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG geprüft werden muss. Nach dem BFH, Urteil v. 25.11.2010, III R 11/07, dem sich das FG anschließt, sei die Höhe des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG nicht verfassungswidrig. Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss v. 26.1.1994, 1 BvL 12/86 sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Unterbringungskosten zu gewährleisten, da es sich um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums in engerem Sinne handele. Ein Verfassungsverstoß liegt nach dieser Rechtsprechung nicht vor, wenn die steuerliche Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt ist.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG und insbesondere des BFH mit Urteil v. 25.11.2010, III R 11/07 geklärt seien. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das BVerfG die gegen das vorstehende BFH Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss v. 23.10.2012, 2 BvR 451/11 nicht zur Entscheidung angenommen hat. Mit Urteil v. 19.9.2012, VI R 78/10 hat der BFH andererseits entschieden, dass Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 20.02.2013, 5 K 217/12

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