Rz. 12

Handelsrechtliche Widmung zum Geschäftsvermögen

Handelsrechtlich sind nur die Vermögensgegenstände und Schulden zu bilanzieren, die sachlich dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen sind. Hiernach ist das Unternehmens- oder Geschäftsvermögen vom Privatvermögen des Kaufmanns abzugrenzen.[1]

Ein Einzelkaufmann kann Vermögensgegenstände, die ihrer Art nach sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen sein können, seinem Unternehmen widmen. Das muss äußerlich erkennbar bekundet werden, z. B. durch eine entsprechende Behandlung in der Buchführung.[2]

Handelsrechtlich gilt die Vermutung, dass alle von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen sind (§ 344 Abs. 1 HGB). Durch Handelsgeschäfte erworbene Vermögensgegenstände oder begründete Verbindlichkeiten rechnen also handelsrechtlich im Zweifel zum Geschäftsvermögen des Betriebs des Handelsgewerbes.[3]

 

Rz. 13

Steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen

Steuerrechtlich ist streng zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen zu unterscheiden. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen und umgekehrt die Einlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 EStG).

Daraus ergeben sich die strengen Abgrenzungen zwischen notwendigem Betriebsvermögen, Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen. Das wird gewährleistet durch die Vorschriften über die Entnahmen und Einlagen, deren Befolgung bei der Besteuerung ausdrücklich durch Gesetz geboten wird (§ 5 Abs. 6 EStG).

 

Rz. 14

Betriebsvermögen bei Personengesellschaften

Der Einkommensteuer sind nicht die Personengesellschaften, sondern die Gesellschafter unterworfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Hieraus erklärt sich bei den Personengesellschaften die Sonderbehandlung der Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen).[4]

 

Rz. 15

Zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörende Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen, da sie nach §§ 238, 242, 246 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG auszuweisen sind. Es gibt daher für gewerblich tätige Personengesellschaften im Rahmen des Gesamthandsvermögens grundsätzlich kein gewillkürtes Betriebsvermögen.

 

Rz. 16

Ist aber die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht oder nicht mehr betrieblich veranlasst, rechnen die betreffenden aktiven oder passiven Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen, z. B. wenn ein von der Personengesellschaft abgeschlossener Vertrag den Privatbereich eines Gesellschafters betrifft.[5]

 
Praxis-Beispiel

Die A und B OHG gewährt ihrem Gesellschafter A ein Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen. Die Darlehensforderung wird als Entnahme der Gesellschafter A und B gebucht und im Privatvermögen der Gesellschaft ausgewiesen. Zahlt A Zinsen, sind das keine Betriebseinnahmen, sondern anteilige Einlagen aller Gesellschafter. Durch den Ausfall der Forderung wird der Gewinn nicht gemindert, gleiches gilt für einen Forderungsverzicht.[6] Einen evtl. Ausgleichsanspruch hat B gegen A außerbetrieblich.

 

Rz. 17

Nicht zum Betriebsvermögen rechnen zum Gesamthandsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, die mit Zustimmung aller Gesellschafter unentgeltlich und auf Dauer der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen dienen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Die A & B OHG erwirbt ein Grundstück und errichtet hierauf ein Einfamilienhaus, das der Gesellschafter A mit seiner Familie bewohnt.

 

Rz. 18

Gehört eine Verbindlichkeit zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, hat die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ihre Grenze dort, wo steuerliche Besonderheiten das erfordern. Besonderheiten ergeben sich aus dem einkommensteuerrechtlichen Begriff "Betriebsvermögen". Hiernach gehört eine Schuld nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn ihre Aufnahme nicht betrieblich veranlasst war. Das ist der Fall, wenn es nach Lage des Falles als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass die Gesellschaft die Verbindlichkeit auch zugunsten eines Fremden übernommen hätte.[8]

 

Rz. 19

Nicht zum Gesamthandsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Gesellschaftern gehören, können zum steuerlichen Betriebsvermögen gehören, wenn die Voraussetzungen für notwendiges Betriebsvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen erfüllt sind.

 

Rz. 20

Solche nicht der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter, die also nicht in ihrem Gesamthandsvermögen stehen, werden nicht in der Handelsbilanz ausgewiesen. Steuerrechtlich rechnen sie zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, denen sie gehören. Sie werden in Ergänzungs- oder Sonderbilanzen zur steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen. Nach R 4.2 Abs. 2 EStR gehören Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Pe...

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