Kurzbeschreibung

Muster eines Markenkaufvertrags nach § 27 MarkenG, bei dem der Erwerber in die rechtliche Stellung des Markeninhabers tritt, sodass nicht eine Lizenz erteilt wird, sondern eine Übertragung der Marke als solche erfolgt.

Wichtige Hinweise

1. Die Marke als freies Handelsgut

Das Markengesetz behandelt das Recht an der Marke als Wirtschaftsgut, das frei übertragen, lizenziert und zur Sicherung einer Forderung auch verpfändet werden kann. Als Marke können gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, z.B.

  • Wörter einschließlich Personennamen (Wortmarken),
  • Abbildungen (Bildmarken),
  • Buchstaben,
  • Zahlen,
  • Klänge (Hörmarken),
  • dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen (Farbmarken).

Jede natürliche und juristische Person sowie (rechtsfähige) Personengesellschaften können Inhaber von Marken sein (§ 7 MarkenG) und diese nach Belieben kaufen und verkaufen (§ 27 Abs. 1 MarkenG). Der Rechtsübergang wird auf Antrag und Nachweis durch die Beteiligten vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in das Markenregister eingetragen.

Achtung: Für die Übertragung und insbesondere für die Anmeldung von europäischen Unionsmarken oder internationalen Marken gelten andere Voraussetzungen. Zuständig für die Eintragungen ist hier das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).

2. Der Markenkauf

Im Gegensatz zum Markenlizenzvertrag, bei dem es um die Gebrauchsüberlassung einer Marke geht, wird beim Markenkaufvertrag die Marke als solche samt aller Rechte übertragen. Durch den Kauf einer unbenutzten Marke steht dem Käufer sofort eine eingetragene Marke zur Benutzung zur Verfügung. Soll z.B. kurzfristig ein neues Produkt vermarktet werden und steht dann gleich eine "Vorratsmarke" zur Verfügung, kann dies der entscheidende Zeitvorteil im Wettbewerb sein. Es kommt auch vor, dass die für das neue Produkt eigens angemeldeten Marken wegen bestehender Verwechslungsgefahr mit älteren Zeichenrechten keinen Bestand haben. In einer solchen Notlage ist es durchaus üblich, bei branchennahen Unternehmen anzufragen, ob ein veräußerbares Zeichen vorrätig ist. Der Nachteil des Markenkaufs liegt allerdings in der mangelnden Auswahl an geeigneten Marken.

Der klassische, wenn auch nicht der häufigste Fall der Markenübertragung ist nach wie vor die Veräußerung der Marke zusammen mit dem markteingeführten Produkt. § 27 Abs. 2 MarkenG stellt die Vermutung auf, dass die Übertragung eines Geschäftsbetriebs im Zweifel auch die dazugehörigen Marken erfassen soll. Der Gesetzgeber ging hier zu Recht davon aus, dass die Übertragung eines beim Verbraucher bekannten Produkts wirtschaftlich häufig nur dann Sinn macht, wenn auch die Marke auf den Erwerber übergeht, da das Publikum das Produkt in erster Linie an seiner Marke identifiziert.

Letztendlich kann der Markenkauf auch ein Instrument der Konfliktvermeidung sein. Der Kauf einer ähnlichen, unbenutzten Marke ist weniger zeitaufwendig und oft kostengünstiger als ein patentamtliches Widerspruchsverfahren oder eine Klage. Weitere Vorteile können bei einem solchen Vorgehen darin bestehen, dass das Verhältnis zum Mitbewerber nicht belastet wird und der Käufer zusätzlich ein Defensivzeichen zur Verteidigung seiner Hauptmarke erhält.

Der Markenkaufvertrag kann zwar formlos geschlossen werden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber immer die Schriftform.

3. Der Wert der Marke

Berühmte Marken wie Apple, Google oder Microsoft verkörpern Milliardenwerte. Ein Originalprodukt, das weder Patentschutz genießt noch durch geheimes Herstellungs-Know-how geschützt ist, ist zwar oft unschwer nachzuahmen. Der Vorsprung vor dem Mitbewerber und damit der Wert eines solchen Produkts stecken aber vornehmlich in der vom Publikum geschätzten Marke. Marken, die noch nicht zur Kennzeichnung eines Produkts in Benutzung und damit ohne "goodwill" sind, wechseln demgegenüber häufig für wenig mehr als die reinen Eintragungskosten ihren Inhaber.

Der tatsächliche Wert einer beim Publikum bekannten Marke, der sich im Kaufpreis niederschlagen sollte, ist häufig schwer zu bestimmen. Wenngleich die Ermittlung des tatsächlichen Markenwertes im Einzelfall sehr schwierig sein kann, so ist jedoch unbestritten, dass die Marken der Markenartikelhersteller die wichtigsten Vermögensgegenstände dieser Unternehmen darstellen. Entsprechend intensiv werden sie beworben und gegen ähnliche, jüngere Zeichenrechte verteidigt.

Es gibt zurzeit weit über 30 verschiedene Bewertungsmodelle, die mit verschiedenen methodischen Ansätzen versuchen, den Markenwert zu bestimmen, z.B. "Interbrand", "Millward Brown" und "Brand Finance". Ihre Bewertungen leiten sich von einem Bündel sich gegenseitig beeinflussender Faktoren ab, wie z.B. verhaltens-/marketingorientierte (psychologische Markenstärke: Wertschä...

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