Allgemeine Grundsätze

>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. )

(Anhang 14)

Anrechnung von Arbeitgebererstattungen auf die Entfernungspauschale

>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.9

(Anhang 14)

Behinderte Menschen

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel

>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.6

(Anhang 14)

Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

Eine Fahrt zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12.10.1990 – BStBl 1991 II S. 134).

Fahrgemeinschaften

>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.5

(Anhang 14)

Fahrtkosten

  • bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte

    Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (>BFH vom 18.1.1991 – BStBl II S. 408).

  • bei einfacher Fahrt

    Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (>BFH vom 26.7.1978 – BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296).

  • bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten

    Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten in mehreren Dienstverhältnissen (>BMF vom 31.10.2013 – BStBl I S., Tz. 1.8).

    (Anhang 14)

  • bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

    >BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.6

    (Anhang 14)

  • zu einem bestimmten Sammelpunkt

    >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 30.9.2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 37 ff.

    (Anhang 25 III)

  • zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet

    >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 30.9.2013 (BStBl I S. 1279), Rz. 40 ff.

    (Anhang 25 III)

Leasingsonderzahlung

Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (>BFH vom 15.4.2010 – BStBl II S. 805).

Leerfahrten

Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 7.4.1989 – BStBl II S. 925).

Mehrere Dienstverhältnisse

>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.8

(Anhang 14)

Mehrere Wege an einem Arbeitstag

  • >BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.7

    (Anhang 14)

  • Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (>BFH vom 11.9.2003 – BStBl II S. 893).

Parkgebühren

>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 4

(Anhang 14)

Park and ride

>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. ), Tz. 1.6

(Anhang 14)

Umwegfahrten

>Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

>Fahrgemeinschaften

Unfallschäden

Neben der Entfernungspauschale können als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall

Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen

  • auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (>BFH vom 6.4.1984 – BStBl II S. 434),
  • auf einer Probefahrt (>BFH vom 23.6.1978 – BStBl II S. 457),
  • auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (>BFH vom 25.3.1988 – BStBl II S. 706),
  • auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkin...

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