Leitsatz

Preisnachlässe, die Mitarbeitern beim Erwerb von Jahreswagen gewährt werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie auch nach den Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr bei einem Händler tatsächlich erzielt werden können.

 

Sachverhalt

Der als Betriebsschlosser angestellte Steuerpflichtige erwarb von seiner Arbeitgeberin fabrikneue Fahrzeuge, wobei ihm ein Mitarbeiterrabatt von 21,5 % auf en Listenpreis eingeräumt wurde. Den auf den Listenpreis eingeräumten Rabatt unterwarf die Arbeitgeberin als geldwerten Vorteil dem Lohnsteuerabzug. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ging sie davon aus, dass der Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der um die Hälfte eines durchschnittlichen Händlerrabatts geminderte Listenpreis sei. Letzteren kürzte sie jeweils um einen Bewertungsabschlag von 4 % und zog schließlich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG den jeweils geltenden Rabattfreibetrag ab. Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, dass bei der Ermittlung des Angebotspreises für fremde Dritte vom Bruttolistenpreis abzüglich des vollen durchschnittlichen Preisnachlasses auszugehen sei.

 

Entscheidung

Das FG folgte dem Einspruchsbegehren im Ergebnis und entschied, dass Preisnachlässe, die auch nach den Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Allerdings sind die prozentualen Preisnachlässe für die in den jeweiligen Jahren erworbenen Modelle um jeweils drei Prozentpunkte zu mindern, da nur die um diese Prozentpunkte geminderten Preisnachlässe reduzierten Listenpreise den End- bzw. Angebotspreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG darstellen. Diese drei Prozentpunkte entsprechen dem Anteil an den tatsächlich erzielten Preisnachlässen, die Einzelkäufer im Durchschnitt als Folge individueller Preisverhandlungen zusätzlich erreicht haben. Dieser Anteil stellt das Ergebnis von subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers dar, wie z. B. Verhandlungsgeschick, Ausschöpfen von Recherchemöglichkeiten, nähere Branchenkenntnisse sowie möglicherweise auch von persönlichen Beziehungen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG basiert auf der neueren Rechtsprechung des BFH[1], der die Finanzverwaltung folgt, indem sie in Sachzugaben gewährte Rabatte berücksichtigt[2].

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2010, 5 K 1084/08

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