Im Rahmen der Pauschalversteuerung ist neben der Lohnsteuer/Einkommensteuer zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. Bemessungsgrundlage bildet die pauschalierte Lohnsteuer. Nur die einheitliche Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte i. H. v. 2 % deckt den Solidaritäts- und Kirchensteuerzuschlag mit ab.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der pauschalen Steuer[1]

Für die Erhebung der Kirchensteuer besteht die Wahl zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren[2] Im vereinfachten Verfahren kann unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit des einzelnen Empfängers ein ermäßigter Kirchensteuersatz auf die Gesamtsumme der pauschalen Lohnsteuer angewendet werden der dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger kirchensteuerpflichtig sein müssen. Die Aufteilung des einheitlichen Steuerbetrags auf die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaften übernimmt das Finanzamt in einem Schätzverfahren (Kirchensteuer-Kennzahl 47 in der LSt-Anmeldung).

Wendet der Pauschalierende das vereinfachte Verfahren nicht an, hat er für alle pauschalversteuerten Empfänger festzustellen, wer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Nachweisverfahren). Für Empfänger, die nachweislich keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger, auch soweit die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht festgestellt werden konnte, gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.

Kann die auf den einzelnen Empfänger entfallende pauschale Steuer nicht ermittelt werden, ist aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Empfängern aufzuteilen. Der auf die Gruppe mit Kirchensteuerpflicht entfallende Anteil bildet die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgmeinen Kirchensteuersatzes. Die so ermittelte Kirchensteuer ist auf die Empfänger gleichmäßig zu verteilen. Damit lässt sie sich die anteilige Kirchensteuer den jeweiligen Religionsgemeinschaften konkret zuordnen. Soweit die Kirchensteuer auf Personen entfällt, deren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sich nicht ermitteln lässt, erfolgt die Zuordnung der Kirchensteuer auf die Religionsgemeinschaften wie beim vereinfachten Verfahren im Schätzverfahren.

Als Beleg für die Konfessionszugehörigkeit dienen grundsätzlich die Lohnsteuerabzugsmerkmale lt. ELStAM oder lt. Bescheinigung des Finanzamts. Liegen diese Nachweise nicht vor, wie z. B. bei Sachzuwendungen an Geschäftspartner, bedarf es einer Erklärung zur Religionszugehörigkeit nach amtlichem Muster.[3]

[1] Merkblatt zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1995 v. 20.9.1994, BStBl 1994 I S. 757.
[2] BMF, Schreiben v. 8.8.2016, 3 – S 244.4/27, BStBl 2016 I S. 773.
[3] Lohnsteuer-Handbuch 2017, Anhang 21b.

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