BMF, 18.6.2005, IV A 7 - S 0321 - 44/05

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rechtsauffassung, dass es weiterhin zulässig ist, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch ohne Vorliegen eines Härtefalls in Papierform abzugeben, nicht geteilt. Das FinMin Nordrhein-Westfalen hat den Erlass vom 1.4.2005 (S 0061 – 65 – V) aufgehoben.

Eine Notwendigkeit, die in § 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG und in § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG enthaltene Härtefallregelung konkreter zu fassen, wird nicht gesehen, weil über das Vorliegen einer unbilligen Härte letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden kann.

Da – abgesehen von der allgemeinen Aussage in dem BMF-Schreiben vom 29.11.2004 (IV A 6 – S 7340 – 37/04/IV C 5 – S 2377-24/04, BStBl 2004 I S. 1135) – zur Anwendung der Härtefallregelung kein BMF-Schreiben ergangen ist, besteht auch insoweit für das BMF kein Überarbeitungsbedarf.

 

Normenkette

EStG § 41a Abs. 1

UStG § 18 Abs. 1 Satz 1

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