Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven konsolidierten Forstbetrieb zu erstellen.[1]

Ein Veräußerungsgewinn aus Forstwirtschaft entfällt und ist folglich bei der Prüfung einer Liebhaberei nicht zu berücksichtigen, wenn der Wald auf einem Grundstück des Privatvermögens steht und nicht als forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird.[2]

Gehören zu einem land- und forstwirtschaftlichen Gutshof eine Landwirtschaft und eine Forstwirtschaft, die beide von ihrer Größe her für sich lebensfähige Betriebe darstellen, ist die Frage der nicht steuerbaren negativen Einkünfte aus Liebhaberei für Landwirtschaft und Forstwirtschaft getrennt zu beurteilen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 7.4.2016, IV R 38/13, BStBl 2016 II S. 765 mit Anm Kanzler, NWB 2016 S. 2716.
[2] Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, zu § 2, Anm. 441.

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