Kommentar

Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet ( § 3 Abs. 6 UStG ). Der Ort einer sonstigen Leistung bestimmt sich, falls sie im Zusammenhang mit einem Grundstück steht, nach der Belegenheit des Grundstücks ( § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG ) und, falls sie der Werbung dient, nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt ( § 3a Abs. 3 , Abs. 4 Nr. 2 UStG ).

Übernimmt es eine Werbeagentur , für einen Kunden in Großbritannien auf einer Messe im Erhebungsgebiet (Electronica 1986) einen Messestand zu planen und aufzubauen, so handelt es sich um eine Werklieferung (im Erhebungsgebiet), sofern der Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Messestand erhält.

Werden lediglich Planungs- und Aufbauleistungen ohne Lieferung des Messestands erbracht, liegt eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (Messegrundstück) – ebenfalls im Erhebungsgebiet – vor. Der mittelbare Werbezweck tritt zurück.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.11.1994, V R 30/92

Anmerkung:

Die Entscheidung belegt die Schwierigkeiten, die bei der Handhabung des § 3a UStG 1980 (Ort der sonstigen Leistung) eintreten. Der Grundsatz des § 3a Abs. 1 (Ort der sonstigen Leistung am Unternehmensort des Leistenden) wird durch die abweichenden Regelungen in Abs. 2 und in Abs. 3, 4 ausgehöhlt. Im Streitfall kommt es zu einem Konflikt zwischen beiden Abweichungsregelungen , die der BFH dadurch löst, daß er dem Abs. 2 den Vorrang einräumt. Noch bedeutender sind die tatsächlichen Schwierigkeiten. Kommt es wie hier zu einem Leistungspaket (Aufbau eines Messestands, weitere Werbeleistungen), müssen die relevanten Leistungen voneinander abgegrenzt werden. Ist dies bewerkstelligt, muß bestimmt werden, welche Zusammenhänge (hier mit dem Messegrundstück) und welche Zwecke (Werbezwecke usw.) der Leistung das Gepräge geben. Ein Beispiel dafür, daß auch das Gemeinschaftsrecht zur Komplizierung des Steuerrechts beigetragen hat.

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